Ein Mitarbeiter blättert vor einer Maschine in einem Handbuch

FAQ – Fragen und Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Exportkreditgarantien

Fragen und Antworten zum Thema Allgemeines

Wer ist Euler Hermes? 

Im Auftrag der Bundesregierung bearbeitet Euler Hermes seit 1949 die Abwicklung von Exportkreditgarantien. Die Euler Hermes Aktiengesellschaft ist Teil der Euler Hermes Gruppe. Die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA ist Deutschlands führender Kreditversicherer und gehört zur Euler Hermes Group S.A.S. mit Hauptsitz in Paris. In dieser Holding haben die Allianz AG und AGF ihre Kreditversicherungsaktivitäten gebündelt. Dadurch konnte sich die Euler Hermes Group S.A.S. als weltgrößter Kreditversicherer etablieren. Euler Hermes beschäftigt in Deutschland mehr als 1.400 Mitarbeiter, die sich auf die Hauptverwaltung in Hamburg und 13 Außenstellen im gesamten Bundesgebiet verteilen. Mit einem Netz aus Niederlassungen und Konzerngesellschaften ist das Unternehmen in neun europäischen Ländern vertreten.

Warum gibt es neben der privaten Exportkreditversicherung auch staatliche Exportkreditgarantien?

Gerade bei Exporten in Märkten mit erhöhtem Risiko wie, z. B. Entwicklungs- und Schwellenländer, ist das Angebot der privaten Exportkreditversicherer sehr begrenzt. Häufig lassen sich diese Geschäfte nur mit Hilfe der staatlichen Exportkreditversicherung realisieren. Der Staat tritt somit dort ein, wo die private Versicherungswirtschaft keine ausreichende Absicherung anbietet. Es gilt also der Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere die westlichen Industrieländer, aber auch viele Schwellenländer haben zur Förderung der einheimischen Exportwirtschaft staatliche Exportkreditversicherungssysteme aufgebaut. Deutsche Exporteure erhalten damit Chancengleichheit im internationalen Wettbewerb.

Warum hat die Bundesregierung die Euler Hermes Aktiengesellschaft mit der Abwicklung der Exportkreditgarantien beauftragt?

Hermes hatte bereits von 1926 bis 1945 die deutsche Exportkreditversicherung betrieben. Gemeinsam mit der zunächst ebenfalls beteiligten Frankfurter Allgemeine Versicherungs-AG zeichnete man als Erstversicherer Kreditversicherungspolicen für Exporte mit privaten ausländischen Firmen, während das Deutsche Reich als Rückversicherer das politische und das Katastrophenrisiko zu 100 Prozent übernahm und sich am wirtschaftlichen Risiko mit einer hohen Quote beteiligte. Hermes konnte somit auf eine 20-jährige Erfahrung in der Exportkreditversicherung zurückblicken, als die Gesellschaft 1949 mit der Durchführung der Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland beauftragt wurde.

Auf welchen Märkten braucht ein Unternehmen heute Schutz für seine Exportgeschäfte?

Warenlieferungen oder Dienstleistungen werden nur selten per Vorkasse oder bar bei Abnahme bezahlt. Häufig muss ein Lieferant längere Zahlungsziele einräumen und läuft in dieser Zeit Gefahr, dass seine Forderung nicht bezahlt wird. Gerade bei Exportgeschäften, wenn zusätzlich zum wirtschaftlichen Risiko auch noch politische Gründe zu einem Forderungsausfall führen können, ist eine Absicherung - insbesondere bei Geschäften mit Kunden in den schwierigen Märkten der Entwicklungs- und Schwellenländer - sinnvoll.

Seit wann ist Euler Hermes für die Abwicklung der Exportkreditgarantien zuständig?

Die Euler Hermes Aktiengesellschaft erhielt bereits 1926 vom Deutschen Reich den Auftrag, die staatliche Exportkreditversicherung zu bearbeiten. 1949 beauftragte die Regierung der neu gegründeten Bundesrepublik die heutige Euler Hermes Aktiengesellschaft mit der Bearbeitung der Exportkreditgarantien.

Was sind Hermesdeckungen?

Der Begriff "Hermesdeckungen" ist dem der "Exportkreditgarantien" gleichzusetzen. Die Bundesregierung beauftragte 1949 die heutige Euler Hermes Aktiengesellschaft mit der Bearbeitung der Exportkreditgarantien. Deshalb hat sich der Begriff "Hermesdeckungen" in der Wirtschaft etabliert.

Wer kann Exportkreditgarantien in Anspruch nehmen?

Exportkreditgarantien dürfen nur gegenüber deutschen Exporteuren bzw. Kreditinstituten, die deutsche Exporte finanzieren, übernommen werden. Kreditinstitute können auch im Ausland ansässig sein, wenn sie deutschen Export finanzieren und keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen.

Welche Vorteile haben Exportkreditgarantien für Exporteure?

Für viele Risiken, insbesondere die politischen, bestehen auf dem privaten Versicherungsmarkt oft nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Absicherung. Durch die Hermesdeckungen haben Exporteure die Möglichkeit, Exportkredite gegen das Risiko des Forderungsausfalls aus wirtschaftlichen und politischen Gründen abzusichern. Die Bundesregierung unterstützt also mit dem Instrumentarium der Hermesdeckungen die Exportwirtschaft bei der Erschließung von Absatzmärkten und trägt dazu bei, dass Handelsbeziehungen mit dem Ausland auch im Falle erhöhter Risiken aufrechterhalten werden können. Exportgeschäfte mit als risikoreich eingeschätzten Märkten werden dadurch vielfach erst ermöglicht bzw. können durch Übernahme einer Exportkreditgarantie angemessen finanziert werden. Vor allem für Ausfuhren in die Entwicklungs-, Schwellen- sowie mittel- und osteuropäischen Länder sind Exportkreditgarantien ein unverzichtbares Absicherungsinstrument.

Für welche Länder werden die meisten Exportkreditgarantien übernommen?

Etwa 85 Prozent aller Exportkreditgarantien entfallen durchschnittlich auf Entwicklungs- und Schwellenländer, während rund 10 Prozent der Deckungen für Lieferungen und Leistungen in die GUS- und MOE-Staaten übernommen werden. Für den Handel mit Industrieländern spielen Exportkreditgarantien in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Die aktuellen Daten für die jeweiligen Jahre können Sie unseren Jahresberichten oder unseren Halbjahresberichten entnehmen.

Profitieren auch die Abnehmerländer von den Exportkreditgarantien?

Hermesdeckungen machen Exportgeschäfte mit als risikoreich eingeschätzten Märkten häufig überhaupt erst möglich. Dadurch leisten sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Länder. Sie ermöglichen einen Technologie- und Know-how-Transfer in die Abnehmerländer und tragen dort zum Aufbau der Infrastruktur und zur Produktion weltmarktfähiger Produkte bei. Damit unterstützen sie die Integration der Abnehmerländer in die Weltwirtschaft.

Gibt es Daten über die Arbeitsplatzwirksamkeit der Hermesdeckungen?

Eine Studie des Münchner ifo-Instituts zeigt, dass Hermesdeckungen deutsche Exporte fördern und für mehr Beschäftigung in Deutschland sorgen. Demnach wurden durch das Instrument im Jahr 2012 rund 200.000 Arbeitsplätze in Deutschland gesichert bzw. neu geschaffen. Zu dem positiven Beschäftigungseffekt in Deutschland kommen laut Aussage der Gutachter etwa 100.000 Arbeitsplätze im Ausland hinzu, davon rund zwei Drittel in der EU. Weiterhin sei es volkswirtschaftlich sinnvoll, bei hermesgedeckten Exporten mehr ausländische Zulieferanteile zuzulassen. Aktuell ist der Auslandsanteil auf 49 Prozent begrenzt – allerdings sind Ausnahmen möglich. Die Studie des ifo-Instituts finden Sie hier.

Können auch kleine und mittelständische Unternehmen Exportkreditgarantien in Anspruch nehmen?

Mit dem Instrumentarium der Exportkreditgarantien möchte die Bundesregierung vor allem kleine und mittelständische Unternehmen* unterstützen. Zahlen belegen, dass dieses Ziel in der Vergangenheit erreicht werden konnte: Etwa 85 Prozent der Deckungsanträge werden von kleinen und mittelständisch geprägten Unternehmen gestellt. Auch bei großen Exportgeschäften sind in der Regel viele kleinere Unternehmen als Zulieferer beteiligt. Für mittelständische Unternehmen spielen Exportkreditgarantien eine große Rolle, da sie häufig erst mit Hilfe von Hermesdeckungen Aufträge aus Ländern mit erhöhten Risiken realisieren können. Ein Forderungsausfall ist für sie wesentlich schwerer zu verkraften als für Großunternehmen. Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit wird der Mittelstand deshalb in hohem Maße berücksichtigt. So gelten beispielsweise Exportgeschäfte, bei denen viele mittelständische Unternehmen als Zulieferer agieren, als besonders förderungswürdig. Kleine und mittelständische Unternehmen können sich über eine Servicenummer (040 / 8834-9090) über Exportkreditgarantien informieren und sich zielgerichtet beraten lassen. Bei besonderen Fragestellungen stehen Mittelstandsbeauftragte Rede und Antwort.

* Mitarbeiteranzahl < 500

Wie hoch sind die zusätzlichen Umsätze, die Unternehmen erzielen müssen, um Forderungsverluste auszugleichen?

Ein nicht gedecktes Exportgeschäft reißt im Fall des Forderungsverlustes eine empfindliche Lücke in die Bilanz eines Unternehmens. Von heute auf morgen ist dieser Verlust kaum auszugleichen. Beispielsweise ist bei einem Forderungsverlust von 100.000 EUR und einer Umsatzrendite von 2 Prozent vor Steuern ein Mehrumsatz von 5.000.000 EUR erforderlich.

Was versteht man unter wirtschaftlichen Risiken?

Bei den wirtschaftlichen Risiken basiert der Eintritt des Schadens auf Ursachen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind. Hierzu gehören: Forderungsausfälle im Nichtzahlungsfall (protracted default) Forderungsausfälle durch Insolvenz, amtlichen oder außeramtlichen Vergleich, erfolglose Zwangsvollstreckung und Zahlungseinstellung.

Welche politischen Risiken gibt es?

Bei den politischen Risiken basiert der Eintritt des Schadens auf Ursachen, die dem staatlichen Umfeld des Vertragsparters zuzurechnen sind. Hierzu gehören: Forderungsausfälle durch gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution im Ausland (so genannter allgemeiner politischer Schadenfall) Schadenfälle aus nicht durchführbarer Konvertierung und Transferierung der vom Schuldner in Landeswährung eingezahlten Beträge durch Beschränkungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs (in der Vergangenheit der häufigste Schadenfall) Verluste von Ansprüchen aus nicht möglicher Vertragserfüllung aus politischen Gründen Verluste von Waren vor Gefahrübergang infolge politischer Umstände (Ware ist beim Käufer z.B. wegen Beschlagnahme, Zerstörung etc. nicht eingetroffen).

Welche Kosten entstehen für Exporteure bei der Übernahme von Exportkreditgarantien?

Für die Absicherung seines Exportgeschäfts zahlt der Deckungsnehmer Bearbeitungsgebühren und Entgelte. Bearbeitungsgebühren sind von der Höhe des Auftragswerts abhängig. Bei Antragstellung wird für die Bearbeitung eine Antragsgebühr erhoben. Für jede Verlängerung der grundsätzlichen Stellungnahme über ein Jahr hinaus ist eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Weiterhin fällt für die Ausfertigung der Deckungsurkunde eine Ausfertigungsgebühr an. Die Höhe des Entgeltes wird auf den zu deckenden Betrag berechnet und richtet sich nach verschiedenen Aspekten des Risikos. Ein wesentlicher Aspekt des Risikos ist die Länderkategorie, die seitens der OECD-Länderrisikoexperten einheitlich für alle staatlichen Kreditversicherer der OECD festgelegt wird. Kategorie 1 bedeutet geringstes Risiko und damit geringstes Entgelt, Kategorie 7 steht für das höchste Risiko mit höchstem Entgelt. Eine Besonderheit gilt für die Länder der Kategorie 0, sowie den Hocheinkommensländern der OECD und der Euro-Zone (*). Für diese sind keine Entgeltsätze festgelegt, sondern es wird ein marktgerechtes Entgelt erhoben, welches aber in keinem Fall unter dem Entgeltsatz eines entsprechenden Käufers in der Länderkategorie 1 liegt. Darüber hinaus ist bei vielen Deckungsformen die Einstufung des Käufers oder des Garanten von Bedeutung. Handelt es sich um einen staatlichen Besteller, so wird er der Kategorie SOV (Finanzministerium, Zentralbank) oder SOV- (sonstige staatliche Organisationen) zugeordnet. Für private Käufer/Garanten wird eine Einstufung in die Käuferkategorien CC0 bis CC5 vorgenommen. Dabei werden die unternehmensspezifischen Risiken des Käufers/Garanten sowie die Risiken aus der Struktur des Exportgeschäftes berücksichtigt (z.B. Sicherheiten). Die Anzahl der Käuferkategorien ist abhängig von der Länderkategorie. Für die Länderkategorie 1 sind sechs Käuferkategorien möglich, für die Länderkategorie 7 nur drei. Dabei ist die beste Käuferkategorie CC0 dem staatlichen Risiko SOV gleichgestellt. Private Käufer/Banken mit sehr geringem wirtschaftlichem Risiko fallen in die Käuferkategorie CC1. Unternehmen mit stark erhöhten wirtschaftlichen Risiken fallen in die Käuferkategorie CC5. Die Entgeltsätze steigen mit der Käuferkategorie, d.h. mit dem Risiko. Als absolute Ausnahme gilt die Einstufung eines privaten Käufers in die Kategorie SOV+, die nur dann möglich ist, wenn dieser Käufer/Garant ein Rating namhafter Ratingagenturen vorweisen kann, welches besser ist als das des Staates in dem er seinen Sitz hat. Weiterhin wird die Höhe des Entgeltes durch den zu deckenden Betrag, die Kreditlaufzeit bzw. Fälligkeit der Forderungen und gegebenenfalls die Sicherheiten des Exportkreditvertrages bestimmt. Informationen über Grundlagen des Entgeltsystems finden Sie in Hermesdeckungen spezial (369 KB), die konkreten Gebühren und Entgeltsätze sind im Verzeichnis der Gebühren und Entgelte (946 KB) aufgeführt.

Wer legt die Entgeltkategorien fest und welche Kriterien spielen dabei eine entscheidende Rolle?

Die Länderrisikoexperten der Exportkreditversicherer aus den OECD-Nationen treffen sich dreimal jährlich, um die Entgeltkategorien der einzelnen Exportmärkte zu bewerten und zu überprüfen. Dabei beurteilen sie sehr unterschiedliche Kriterien, wie z.B. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der einzelnen Länder, ihre politische Situation und ihre wirtschaftspolitische Ausrichtung sowie die gewonnenen Zahlungserfahrungen der beteiligten OECD-Kreditversicherer. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung stufen die OECD-Länderrisikoexperten die Länder in ein achtstufiges Risikomodell ein, das Grundlage für die Entgeltkategorien ist. Die Kategorisierung des Käufers bzw. des Garanten wird im Rahmen der Antragsbearbeitung vorgenommen. Es wird zunächst unterschieden, ob es sich um einen staatlichen Käufer/Garanten (i.d.R. Finanzministerium) oder um einen privaten Käufer/Garanten handelt. Kern der zugrunde liegenden Analyse eines privaten Käufers/Garanten sind im Regelfall dessen Bilanz- und Finanzkennziffern. Daneben spielen bei der Kategorisierung aber auch allgemeine Informationen über das Unternehmen, die Branche, Zahlungserfahrungen und die Struktur des Exportgeschäftes (z.B. Größenordnung) eine Rolle. Bestimmte Sicherheiten, die im Rahmen des Exportgeschäftes vereinbart werden, können darüber hinaus Entgelt mindernd wirken.

Warum ist die Einwilligung der Exporteure und Banken zur Veröffentlichung notwendig?

Privatpersonen oder Betriebe, die im Rahmen einer Antragstellung bei einer Behörde Angaben machen müssen, sind vom Gesetzgeber in der Wahrung ihrer berechtigten Interessen geschützt. Exporteure und Banken, die eine Bundesdeckung beantragen, müssen im Antragsverfahren eine Vielzahl von Angaben zu ihrem geplanten Geschäft machen. Sehr oft sind die Verträge mit dem ausländischen Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen, der Exporteur und die Bank befinden sich vielmehr noch in Vertragsverhandlungen mit dem Besteller oder nehmen an einem Ausschreibungsverfahren teil. In einer solchen Phase der Vertragsanbahnung könnte die Weitergabe von Geschäftsdaten – manchmal sogar schon allein die Tatsache, dass ein Antrag auf Übernahme einer Bundesdeckung gestellt wurde – den Abschluss des Exportgeschäfts gefährden. Der Exporteur und die Bank müssen also grundsätzlich darauf vertrauen können, dass der Bund mit ihren Angaben vertraulich umgeht. Die Veröffentlichung von Daten, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, darf daher nach straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Einwilligung des so genannten Geheimnisträgers, also hier des Antragstellers (Exporteur oder Bank), erfolgen. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der Exporteure bzw. Banken wäre nur dann möglich, wenn die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf sie zuließe. Dies kann bei einigen Geschäften selbst durch „Anonymisierung“ der Daten, also z.B. durch Weglassen des Unternehmensnamens, jedoch nicht erreicht werden, da sich in vielen Branchen z.B. nur einige wenige Exporteure den Weltmarkt teilen; damit wäre ein Rückschluss auf das betreffende Unternehmen gegebenenfalls sofort möglich. Im Zweifelsfall könnte ein Konkurrent sich diese vom Bund veröffentlichten Angaben zunutze machen, um in direkten Wettbewerb mit dem Antragsteller zu treten, oder sogar zu unterbieten und damit aus dem Wettbewerb auszuschließen. Um die straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, verlangt der Bund daher für jede Veröffentlichung von Projektdaten die Zustimmung von Exporteur bzw. Bank.

Worauf ist der Erfolg des Instrumentariums der Exportkreditgarantien zurückzuführen?

Im Rahmen der staatlichen Exportförderung spielen Hermesdeckungen eine herausragende Rolle. Die Bundesregierung sichert mit Exportkreditgarantien Ausfuhren vor allem in schwierige und risikoreiche Märkte, damit deutsche Unternehmen im starken internationalen Wettbewerb ihre hochwertigen Exportgüter erfolgreich anbieten können und Arbeitsplätze in Deutschland gesichert werden. Das Förderinstrumentarium der staatlichen Exportkreditgarantien wird laufend und flexibel an Marktentwicklungen bzw. Änderungen auf den Finanz- und Absatzmärkten angepasst. Im gleichen Sinne wird die internationale Zusammenarbeit ständig ausgebaut, da sich gerade die Exportwirtschaft sehr dynamisch im Hinblick auf Globalisierung und internationale Verflechtung gestaltet. Bei allem legt die Bundesregierung besonderes Gewicht darauf, dass das Angebot auf die Anforderungen mittelständischer Unternehmen ausgerichtet ist und bleibt. Nicht zuletzt ist der Schlüssel des Erfolgs eine effiziente Organisationsstruktur. Der Bund legt im IMA die Versicherungsprodukte fest, bestimmt die Deckungspolitik für die Länder und trifft die Entscheidungen über große Geschäfte. Mit der Ausführung der verschiedenen Aufgaben bzw. der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen hat der Bund Euler Hermes beauftragt, und baut damit auf dessen langjährige Erfahrung im staatlichen Kreditversicherungsgeschäft. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit sichert Kundennähe sowie schnelle und einzelfallgerechte Entscheidungen.

Sind in Zukunft grundlegende Änderungen des Systems zu erwarten?

Aufgrund der kontinuierlichen Anpassung des Instrumentariums an die sich ändernden Rahmenbedingungen bedarf es keiner grundlegenden Änderungen des Systems. In den nächsten Jahren ist allerdings eine noch deutlichere Konzentration auf die Bedürfnisse mittelständischer Exporteure und die stärkere Berücksichtigung von Umwelt- und Entwicklungsaspekten in kritischen Einzelfällen zu erwarten. Die Bundesregierung behält bei allen Anpassungsprozessen und Weiterentwicklungen des Systems stets das Ziel im Auge, die Exportwirtschaft zu fördern und damit Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Fragen und Antworten zum Thema Antrag

Welche Informationsmöglichkeiten haben Interessenten vor Antragstellung?

Allgemeine Informationen finden Sie auf dieser Internetseite, beispielsweise im AGA-Report den Produktinformationen, dem Jahresbericht oder den Artikeln aus der Publikationsreihe "Hermesdeckungen spezial". Informationsmaterialien können Sie auch in gedruckter Form bestellen.

Exporteuren, die zum ersten Mal die Absicherung mit einer Hermesdeckung in Betracht ziehen, empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Firmenberater. 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Der Exporteur oder die finanzierende Bank beantragt bei Euler Hermes eine Exportkreditgarantie. Mit Antragstellung wird eine Antragsgebühr fällig, deren Höhe vom Auftragswert des Geschäfts abhängt. So lange der Export- oder Finanzkreditvertrag noch nicht abgeschlossen ist, kann der Bund eine grundsätzliche Stellungnahme abgeben, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage verbindlich ist. Damit hat der Antragsteller die Sicherheit, für sein Geschäft eine Hermesdeckung zu erhalten, sofern die Rahmenbedingungen unverändert sind. Die grundsätzliche Stellungnahme wird für sechs Monate erteilt und kann bei Bedarf verlängert werden. Nach Abschluss des Export- bzw. Finanzkreditvertrags wird endgültig über die Übernahme der Hermesdeckung entschieden. Der Exporteur erhält die Deckungsurkunde und ein möglicher Zahlungsausfall ist versichert.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Anträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, in jedem Fall aber noch vor Risikobeginn. Verspätete Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen bearbeitet werden. 

Was ist bei Antragstellung zu beachten?

Vorhandenes Auskunftsmaterial über den ausländischen Kunden sollte zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Bei Auftragswerten ab 15 Mio. Euro gehört ein Memorandum mit Angaben zu Finanzierung, Infrastruktur, Umweltaspekten und volkswirtschaftlicher Bedeutung des Projekts zum Antrag.

Wer berät bei Fragen zum Antrag?

Bei Fragen zur Länderdeckungspolitik des Bundes oder zu länderspezifischen Besonderheiten empfehlen wir, Kontakt mit den für das jeweilige Land zuständigen Länder-Ansprechpartnern aufzunehmen. Die zentrale Telefon-Nummer für allgemeine Fragen lautet: 040/88 34 90 90. Im Übrigen stehen die Firmenberater in den Niederlassungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Euler Hermes Hauptverwaltung für Ihre Fragen gern zur Verfügung. Ansprechpartner speziell für kleine und mittlere Unternehmen sind die KMU-Fachberater.

Besteht die Möglichkeit, die Antragsformulare am Computer auszufüllen?

Antragsformulare können als ausfüllbare pdf- und Word-Dateien von unseren Downloads heruntergeladen und direkt am PC bearbeitet werden.

Können Deckungsanträge auch per E-Mail bei Euler Hermes eingereicht werden?

Anträge für Einzeldeckungen und Revolvierende Lieferantenkreditdeckungen können per "Secure-E-Mail" an Euler Hermes versandt werden (zur Anforderung eines Zertifikats bitte eine E-Mail senden). Bei APG oder APG-light können Limitanträge und Umsatzmeldungen über ein spezielles Online-Verfahren abgewickelt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass die Antragsunterlagen vollständig sind und aussagefähige Bonitätsauskünfte über den ausländischen Kunden vorliegen. Die Bearbeitungszeit kann sich dadurch erheblich verkürzen. Geschäfte mit Auftragswerten ab zehn Mio. Euro werden vom Interministeriellen Ausschuss entschieden, der im vierwöchigen Turnus zusammenkommt.

Können Exportkreditgarantien für alle Güter und Warenarten übernommen werden?

Es bestehen Einschränkungen, die sich aus dem Ausfuhrkontrollgesetz ergeben. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht hat jeder Exporteur vor jedem Export selbst vorzunehmen. Informationen zu den Warenarten und Gütern, die einer Exportkontrolle unterliegen, können auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgelesen werden: Zu den Ausfuhrlisten stehen verschiedene Downloads zur Verfügung.

 Fragen und Antworten zum Thema Deckungspolitik (Exporte)

Fragen und Antworten zum Thema Deckungspolitik

Wer entscheidet über die Deckungspolitik?

Der Interministerielle Ausschuss (IMA) entscheidet unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Deckungspolitik. In seinen regelmäßigen Sitzungen stehen Fragen der Länderdeckungspolitik auf der Tagesordnung. Der IMA befasst sich in regelmäßigen Abständen und insbesondere dann mit einem Land, wenn sich beispielsweise die länderspezifischen Risiken verändern.

Was ist der IMA?

Der Interministerielle Ausschuss, auch IMA genannt, setzt sich aus vier Ministerien zusammen: dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Unter dem Vorsitz des BMWi und in Abstimmung mit dem BMF, AA und BMZ prüft und entscheidet der IMA über alle größeren Deckungsanträge. Darüber hinaus legt er die Deckungspolitik fest und ist verantwortlich für Entscheidungen bei Grundsatzfragen sowie die Modernisierung und Weiterentwicklung des Instrumentariums. An den Sitzungen des IMA nimmt Euler Hermes beratend teil.

Wer entscheidet über die aktuelle Länderklassifizierung?

Die staatlichen Exportkreditversicherer entscheiden gemeinsam über die Klassifizierung der Länder in acht Risikogruppen. Grundlagen sind die Zahlungserfahrungen der Exportkreditversicherer, die finanzielle Situation des Landes und dessen wirtschaftliche Entwicklung.

 

Wie wird den Forderungen von Nichtregierungsorganisationen nach mehr Transparenz im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung Rechnung getragen?

Eine Informationsweitergabe stößt immer dort auf rechtliche Grenzen, wo schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der Antragsteller bzw. Deckungsnehmer, berührt sind. Die Weitergabe von vertraulichen Geschäftsdaten zu Einzelgeschäften steht daher nicht im Belieben des Mandatars und kann auch nicht vom Informationsinteresse Einzelner abhängig gemacht werden. Vielmehr sind für die Veröffentlichung solcher Daten die im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung geschaffenen Schutzbestimmungen auch dann zu beachten, wenn man - wie der Bund - der Transparenz einen hohen Stellenwert beimisst. Um diesen Voraussetzungen zu genügen, wurde daher im partnerschaftlichen Dialog mit der Bank- und Exportwirtschaft ein Verfahren entwickelt. Seit Oktober 2001 werden mit Einwilligung des Exporteurs bzw. der finanzierenden Bank Projektinformationen zu gedeckten Geschäften veröffentlicht. (Weitere Informationen und die Tabelle mit den Projektdaten) Auch eine weitergehende bzw. frühzeitige Veröffentlichung insbesondere von umweltsensiblen Großgeschäften wird von Euler Hermes jederzeit unterstützt und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten umgesetzt. Für Kategorie A-Projekte schreiben die Common Approaches eine Veröffentlichung von Umweltinformationen 30 Tage vor endgültiger Deckungsentscheidung vor. 

Was sind Plafonds?

Plafonds oder auch Deckungsrahmen sind ein Instrument der Risikosteuerung bzw. Risikobegrenzung bezogen auf die politischen Risiken eines Landes. Plafonds beschließt der Interministerielle Ausschuss (IMA) nach Bedarf für ein Schuldnerland insgesamt (Länderplafond) oder konkret für ein Projekt (Projektrahmen). Die Auftragswerte der einzelnen übernommenen Deckungen für ein Land werden auf den jeweiligen Plafond angeschrieben, bis dieser ausgeschöpft ist. Neue Deckungen können dann erst übernommen werden, wenn Geschäfte enthaftet und damit Plafondmittel wieder freigegeben sind oder der IMA den Plafond aufstockt.

 

Wer legt die Höhe der Plafonds fest?

Plafonds werden durch den Interministeriellen Ausschuss festgelegt.

Was bedeutet „verschärftes Windhundverfahren“?

Das "verschärfte Windhundverfahren“ kommt bei erkennbarem Missverhältnis zwischen der begrenzten Höhe des Plafonds und der zu erwartenden Nachfrage zur Anwendung. Soweit ein konkretes Geschäft über einen gebundenen Finanzkredit finanziert wird, löst erst die Mitteilung über den Abschluss auch des Kreditvertrags die Reservierung von Plafondmitteln aus, sofern zu diesem Zeitpunkt solche Mittel in der erforderlichen Höhe noch verfügbar sind.

Fragen und Antworten zum Thema Deckungsübernahme

Wie wird der Exporteur über den Stand des Verfahrens informiert?

Der Exporteur kann bereits vor Abschluss seines Exportvertrags eine „grundsätzliche Stellungnahme“ vom Bund erhalten, die ihm eine Deckung seines Geschäfts bei unveränderter Sach- und Rechtslage zusichert. Nach Abschluss des Exportvertrags und ggf. des Finanzkreditvertrags wird über die endgültige Übernahme einer Deckung entschieden. Bei einem positiven Bescheid schließt die Bundesregierung mit dem Exporteur einen Gewährleistungsvertrag in Form einer Deckungsurkunde.

Aus welchen Gründen werden Anträge möglicherweise abgelehnt?

Hauptgrund für die Ablehnung von Deckungsanträgen ist, dass keine Aussicht auf einen schadenfreien Verlauf des Exportgeschäfts besteht. Wenn also beispielsweise aufgrund der herabgesetzten Kreditwürdigkeit des ausländischen Abnehmers oder aufgrund von erhöhten politischen Risiken eine eingeschränkte risikomäßige Vertretbarkeit vorliegt, wird der Antrag möglicherweise abgelehnt.

Was ist mit dem Begriff Förderungswürdigkeit gemeint?

Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nur förderungswürdige Geschäfte mit vertretbarem Risiko in Deckung. Im Rahmen der Überprüfung der Förderungswürdigkeit fallen dabei folgende Kriterien ins Gewicht:
 - Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in Deutschland, 
- Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Deutschland,
- Anteil von Zulieferungen aus den neuen Bundesländern,
- Umweltauswirkungen im Bestellerland, soziale und entwicklungspolitische Kriterien, 
- Transfer von Technologie und Know-how, Wettbewerbssituation des deutschen Anbieters, 
- eventuelle Signalwirkung einer deutschen Beteiligung.
 Die Förderungswürdigkeit leitet sich aus der wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Instrumentariums zur Exportförderung ab. Auch ohne Erfüllung besonderer Kriterien sind Ausfuhrgeschäfte aufgrund der herausragenden Bedeutung der Exportwirtschaft für die Bundesrepublik Deutschland förderungswürdig. Geschäfte, denen wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen, sind hingegen nicht förderungswürdig. Eine eingeschränkte Förderungswürdigkeit kann sich beispielsweise aus der Warenart, dem Bestellerland, den beteiligten Vertragsparteien oder den vereinbarten Zahlungsbedingungen ergeben. 

Was versteht man unter risikomäßiger Vertretbarkeit?

Neben der o.g. Förderungswürdigkeit ist die risikomäßige Vertretbarkeit die wichtigste Voraussetzung für die Übernahme einer Exportkreditgarantie. Die risikomäßige Vertretbarkeit ist gegeben, wenn Aussicht auf einen schadenfreien Verlauf des Geschäfts besteht. Bei der Überprüfung des Kriteriums werden neben den politischen Risiken auch die Kreditwürdigkeit des ausländischen Abnehmers oder Kreditnehmers berücksichtigt. Dem Länderrisiko wird durch die Deckungspolitik Rechnung getragen. Bei der Festlegung der Deckungsbedingungen für die einzelnen Länder berücksichtigt der Interministerielle Ausschuss neben der Finanzkraft und der wirtschaftspolitischen Ausrichtung des Landes auch volkswirtschaftliche und politische Faktoren. Die Bonität des ausländischen Abnehmers und dessen Zahlungsverhalten überprüfen Experten von Euler Hermes anhand aktueller, aussagekräftiger Unterlagen. Reicht die Bonität nicht aus, kann das Geschäft durch zusätzliche Sicherheiten mit Staats- oder Bankgarantien dennoch deckungsfähig sein.Bei besonderer Förderungswürdigkeit dürfen im Einzelfall auch risikoreichere Exportgeschäfte in Deckung genommen werden. Dies kann z.B. im Bereich der Arbeitsmarkt-, Struktur- oder Regionalpolitik begründet sein.

Wie stellt der Bund sicher, dass keine Geschäfte, die durch Korruption bzw. Bestechung zustandegekommen sind, gedeckt werden?

Die Bundesregierung nimmt das Problem der Korruption beim Zustandekommen von Exportverträgen ernst und hat für die Exportkreditgarantien des Bundes u.a. in Kooperation mit der Nichtregierungsorganisation "Transparency International“ Grundsätze für den Umgang mit diesem Thema entwickelt. Hierzu gehört insbesondere, dass jeder Antragsteller im Antragsverfahren ausdrücklich erklären muss, dass sein Exportvertrag nicht durch Bestechung herbeigeführt wurde. Kann der Antragsteller diese Erklärung nicht abgeben, wird der Antrag abgelehnt. Gibt der Antragsteller diese Erklärung ab und erweist sich diese später als unwahr, hat dies Konsequenzen für die übernommene Exportkreditgarantie: Wenn der ausländische Schuldner nicht zahlt, springt der Bund trotz der übernommenen Bundesdeckung nicht ein, da es aufgrund der unwahren Angaben des Antragstellers zu einer sogenannten Haftungsbefreiung des Bundes kommt. Darüber hinaus muss der Deckungsnehmer damit rechnen, dass der Bund die Staatsanwaltschaft einschaltet und weitergehende Maßnahmen (etwa für zukünftige Anträge) ergreift. 

Fragen und Antworten zum Thema Entgelt

Warum werden Entgelte erhoben?

Das Entgelt dient vor allem als Kompensation für Schäden auf lange Sicht, damit sich das Instrumentarium der Exportkreditgarantien gemäß Vorgaben der Welthandelsorganisation (WTO) langfristig selbst trägt.
Für mittel- und langfristige Kredite trägt das OECD-weite System der Mindestentgeltsätze für wirtschaftliche und politische Risiken zu international einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für die Exportwirtschaft bei.

Wonach richtet sich das Entgelt?

Entgelte sind grundsätzlich am Risiko orientiert: Risikolaufzeit, Länder- und Käuferrisiko, aber auch die Selbstbeteiligung am Risiko und ggf. vorhandene Sicherheiten sind Beispiele für die Risikoaspekte, die bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden können. Je mehr einzelne Risikoaspekte beachtet werden, desto risikogerechter wird das Entgelt. Damit kosten geringere Risiken weniger als hohe Risiken.

Warum gibt es unterschiedliche Entgeltkategorien?

Die Entgeltkategorien für Länder- und Käuferrisiken dienen der Berechnung risikogerechter Entgelte, d.h. dass für geringere Risiken geringere Entgelte und für höhere Risiken höhere Entgelte zu entrichten sind. Ein Teil des Entgeltes entfällt üblicherweise auf das Länderrisiko, und ein weiterer Anteil auf das Käuferrisiko. Es gibt insgesamt acht verschiedene Risikokategorien für Länder (= Länderkategorien). Dabei sind Länder der Kategorie 1 mit geringem Risiko belegt und Länder mit stark erhöhtem Risiko sind der Kategorie 7 zugeordnet. Nur einige wenige Länder werden in die Kategorie 0 eingestuft. Für die Hocheinkommensländer der OECD und der Eurozone werden keine Länderkategorien festgelegt. Für die Länder der Kategorie 0 sowie die Hocheinkommensländer der OECD und der Euro-Zone (*) ist kein Entgelt festgelegt, sondern es ist ein marktgerechtes Entgelt zu erheben. Hierfür ist ein sogenannter Markttest durchzuführen, für den die OECD mögliche Verfahren beschreibt. Das Entgelt für diese Risiken liegt jedoch niemals unter dem für einen vergleichbaren Käufer in der Länderkategorie 1. Die jeweils gültige Länderkategorie finden Sie unter den Länderinformationen. Allerdings können auf nationaler Ebene ggf. höhere Länderrisiken angesetzt werden als auf OECD-Ebene. Das Käuferrisiko richtet sich nach der Art des ausländischen Käufers bzw. Garanten. Handelt es sich um einen staatlichen Käufer/Garanten, so wird er der Kategorie SOV (Finanzministerium, Zentralbank) oder SOV- (sonstige staatliche Organisationen) zugeordnet. Für private Käufer/Garanten wird eine Einstufung in die Käuferkategorien CC0 bis CC5 vorgenommen. Dabei werden die unternehmensspezifischen Risiken des Käufers/Garanten sowie die Risiken aus der Struktur des Exportgeschäftes berücksichtigt (z.B. Sicherheiten). Die Anzahl der Käuferkategorien ist abhängig von der Länderkategorie. Für die Länderkategorie 1 sind sechs Käuferkategorien möglich, für die Länderkategorie 7 nur drei. Dabei ist die beste Käuferkategorie CC0 dem staatlichen Risiko SOV gleichgestellt. Als absolute Ausnahme gilt die Einstufung eines privaten Käufers in die Kategorie SOV+, die nur dann möglich ist, wenn dieser Käufer/Garant ein Rating vorweisen kann, welches besser ist als das des Staates in dem er seinen Sitz hat.

Welche Käuferkategorien gibt es für staatliche Schuldner?

Bei der Einstufung eines Bestellers als staatlicher Schuldner ist das entscheidende Kriterium die Frage, ob von einer Haftung des jeweiligen Staates auszugehen ist. Für staatliche Schuldner werden die Käuferkategorien "SOV" oder "SOV-" angewandt. Die Käuferkategorie "SOV" ist für die Zentralbank oder das Finanzministerium als staatlicher Schuldner/Garant vorgesehen und spiegelt das reine Länderrisiko wider. Sonstige staatliche Schuldner werden in die Käuferkategorie "SOV-" eingestuft.

Welche Käuferkategorien gibt es für private Besteller?

Für private Käufer oder Garanten gibt es maximal sechs Käuferkategorien von CC0 (geringes Risiko) bis CC5 (hohes Risiko). Die Käuferkategorie CC0 gilt für private Käufer/Garanten, die als ebenso solvent angesehen werden wie das Finanzministerium bzw. die Zentralbank des Landes in dem sie ihren Sitz haben. Die Entgeltberechnungsformeln für die Käuferkategorie CC0 sind daher identisch mit denen der Kategorie "SOV" und berücksichtigen das rein politische Risiko. In allen weiteren Kategorien von CC1 bis CC5 wird ein steigender Käuferrisikoanteil berücksichtigt. Es stehen allerdings nicht in allen Länderkategorien alle Käuferkategorien zur Verfügung: Für die Länderkategorie 1 sind sechs Käuferkategorien möglich, für die Länderkategorie 7 nur drei. Eine Ausnahme stellt die Käuferkategorie "SOV+" dar. In diese Kategorie können private Käufer/Garanten eingestuft werden, die über ein besseres Rating einer anerkannten Rating-Agentur (Moody's, Standard & Poors, Fitch) als das Land verfügen, in dem sie ihren Sitz haben.

Stehen alle Käuferkategorien in allen Länderkategorien zur Verfügung?

Nur in den Länderkategorien 1 bis 4 stehen alle sechs Kategorien für private Käufer, von CC0 bis CC5, zur Verfügung. In den weiteren Länderkategorien nimmt die Anzahl jeweils um eine ab, so dass in Länderkategorie 7 nur noch Einstufungen in die Käuferkategorien CC0 bis CC2 vorgenommen werden. Durch die verringerte Anzahl der Käuferkategorien ergibt sich jedoch keine Änderung in der Deckungspolitik, sondern lediglich eine reduzierte Anzahl von Bewertungsstufen hinsichtlich der Entgelterhebung.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen den Käuferkategorien und externen Ratings?

Die OECD-weit gültigen Käuferkategorien orientieren sich weitgehend an den Ausfallwahrscheinlichkeiten international anerkannter externer Ratings der Ratingagenturen Standard & Poor's, Moody's oder Fitch. Es findet jedoch keine automatische Zuordnung zu einer Käuferkategorie anhand von externen Ratings statt. Die Ratings dienen lediglich als Referenz.

Kann die Käuferkategorie für private Käufer, Garanten oder Banken bereits vor Antragstellung in Erfahrung gebracht werden?

Die Kategorisierung erfolgt immer transaktionsbezogen. Die Käuferkategorie kann deshalb erst im Zuge der Entscheidungsmitteilung verbindlich angegeben werden. Sofern der Käufer, der Garant oder eine Bank bereits vor kurzem kategorisiert wurde, wird Ihnen diese Information als Anhaltspunkt während der Beratung gerne mitgeteilt.

Welchen Einfluss haben Sicherheiten auf die Höhe des Entgelts?

Sicherheiten, die die Risikoposition des Gläubigers der zu deckenden Forderung verbessern, können bei bestimmten Deckungsformen Einfluss auf die Höhe des Entgelts haben. Liegt beispielsweise für eine Einzeldeckung ein Akkreditiv, eine Garantie einer Bank oder eines Unternehmens vor, wird bei der Bonitätsanalyse in der Regel auf den Sicherheitengeber bzw. Garanten abgestellt. Die Käuferkategorie bezieht sich in diesem Fall ebenfalls auf den Sicherheitengeber/Garanten. Werden dagegen dingliche Sicherheiten wie z.B. Pfandrechte oder andere Besicherungskonzepte vereinbart, kann unter bestimmten Voraussetzungen der zuvor ermittelte Entgeltsatz reduziert werden ("Buyer Risk Credit Enhancement").

Welche Besicherungen können als sogenannte "Buyer Risk Credit Enhancements" das Entgelt reduzieren?
Werden dingliche Sicherheiten immer mit einem Entgeltabschlag berücksichtigt?

Nein. Damit eine Sicherheit als "Buyer Risk Credit Enhancement" berücksichtigt werden kann, muss sie nach dem maßgeblichen Landesrecht rechtlich auch durchsetzbar sein. Bestehen von vornherein erhebliche Zweifel an einer Verwertungsmöglichkeit der Sicherheit, scheidet die Anrechnung als "Buyer Risk Credit Enhancement" aus.

Wie viele Sicherheiten können in die Entgeltberechnung einbezogen werden?

Es ist jedoch durchaus möglich, mehrere Sicherheiten als "Buyer Risk Credit Enhancement" zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit den dinglichen Sicherheiten ist dabei zu beachten, dass nur eine der beiden Varianten "Asset Based Security" oder "Fixed Asset Security" einbezogen werden kann. Außerdem können zusätzlich Erlös-/Forderungsabtretungen oder Schuldendienstreservekonten angerechnet werden. Insgesamt darf der Abschlag maximal 35 Prozent vom Käuferrisikoanteil des Entgeltes betragen.

Wie wird ein Entgeltabschlag aufgrund der Berücksichtigung von Sicherheiten berechnet?

Der Entgeltabschlag bezieht sich auf den Käuferrisikoanteil des Entgeltsatzes. Der Käuferrisikoanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Entgeltsatz der Käuferkategorie CC0 oder SOV, die das reine Länderrisiko widerspiegeln, und dem Entgeltsatz der anzuwendenden Käuferkategorie. Beispielberechnungen finden sich im Verzeichnis der Gebühren und Entgelte

Welche Rechtsfolgen hat die Berücksichtigung von Sicherheiten?

Werden bei der Deckungsübernahme Sicherheiten als werthaltig beurteilt, wird ein entsprechender Entgeltabschlag berücksichtigt. Sollte sich später herausstellen, dass die angezeigten Sicherheiten in ihrem rechtlichen Bestand nicht zweifelsfrei sind, wird hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen zwei Kategorien von Sicherheiten unterschieden. Sofern es sich um notwendige Sicherheiten handelt, ist ihre rechtswirksame Bestellung als Entschädigungsvoraussetzung im etwaigen Schadensfall nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bund regelmäßig von seiner Entschädigungsverpflichtung befreit (vgl. § 16, Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen (G/L/FKG). Von notwendigen Sicherheiten ist die Rede, wenn sie aufgrund einer angespannten Bonitätslage oder aufgrund von besonderen länderspezifischen Sicherheitenanforderungen Voraussetzung für die Deckungsübernahme sind. Zusätzliche Sicherheiten stellen hingegen keine Voraussetzung für die Übernahme der Hermesdeckung dar. Selbst bei einer nicht rechtswirksamen Bestellung wird sich der Bund allein aus diesem Grund nicht auf eine Haftungsbefreiung nach § 16, Absatz 2 berufen.

Fragen und Antworten zum Thema Schaden

Wann ist es ratsam, einen Entschädigungsantrag zu stellen ?

Grundsätzlich kann ein Entschädigungsantrag nach Ablauf der Karenzfrist gestellt werden. Als Karenzfrist wird der Zeitraum zwischen Fälligkeit der Forderung und dem Eintritt des Schadentatbestandes bezeichnet. Dieser ist abhängig vom jeweils einschlägigen Garantiefall und der vorliegenden Deckungsart. So tritt bei einer Lieferantenkreditdeckung oder Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung der am häufigsten vorliegende Schadentatbestand, der Nichtzahlungsfall ("Protracted Default"), ein, wenn die Forderung auch 6 Monate nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Bei Finanzkreditdeckungen gilt der Nichtzahlungstatbestand dagegen schon nach einem Monat als eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass ein Schadensantrag zu Konsequenzen bei bestehenden und zu deckenden Geschäften für den ausländischen Kunden führen kann. Basiert die Uneinbringlichkeit auf einer Insolvenz des Auslandsschuldners oder wurde ein amtlicher bzw. Gläubiger übergreifender außeramtlicher Vergleich geschlossen, tritt der Garantiefall bereits mit Verfahrenseröffnung bzw. Zustimmungserteilung ein. Gleichwohl kann die Entschädigung nicht vor Fälligkeit der Forderung vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für eine erfolglos durchgeführte Zwangsvollstreckung oder eine durch Auskunftei bzw. Handelskammer nachgewiesene Zahlungseinstellung.

Wie wird eine Entschädigung beantragt?

Als Exporteur sind Sie gehalten, das von der Euler Hermes Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Entschädigung" zu verwenden. Dieses gibt Ihnen Hilfestellung bei der Darstellung des dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegenden Geschäfts sowie umfassende Hinweise auf die für die Schadenprüfung einzureichenden Unterlagen. Das Entschädigungsantragsformular ist erhältlich bei der Euler Hermes Aktiengesellschaft, Geschäftsbereich Exportkreditgarantien des Bundes, bei allen Beratungsstellen vor Ort oder als Download verfügbar. Bei Finanzkreditdeckungen, politischen Garantiefällen sowie bei Deckungen auf öffentliche Schuldner erfolgt die Antragstellung hingegen formlos.

Welche Unterlagen sind dem Entschädigungsantrag beizufügen?

Mit dem Entschädigungsantrag sind folgende Unterlagen - soweit zutreffend - einzureichen: 


Bei einer Lieferantenkreditdeckung bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung:
 - Ausfuhrvertrag und/oder Auftrag/Auftragsbestätigung,
- ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten
- bankseitige Bestätigung über die Gutschrift der dokumentierten Anzahlung,- Transportdokumente,
- Rechnungen der uneinbringlichen Forderungen,- Kundenkonto beginnend 6 Monate vor Rechnungsdatum der ältesten
 uneinbringlichen Forderung,
- Belege über An- und Teilzahlungen,
- Mahn- /Inkassokorrespondenz,
- Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten.
 Sofern für den Nachweis des Garantiefalles erforderlich:
 - Dokumente über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- Dokumente über die Eröffnung eines amtlichen Vergleichs,
- Dokumente über den Abschluss eines außeramtlichen Vergleichs,
- der Nachweis einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung.


 Bei einer Finanzkreditdeckung:
 - Kreditvertrag,
- ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
- bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung beim Exporteur,
- Bestätigung über das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für den Finanzkredit,
- Mahnkorrespondenz,
- ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls,
- Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten,
- Zins- und Tilgungsplan.


 Bei einer Fabrikationsrisikodeckung:
 - Ausfuhrvertrag,
- ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
- bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung vor Fertigungsbeginn,
- schadenrelevante Korrespondenz mit dem ausländischen Abnehmer,
- ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls, z.B. Lossagung vom Vertrag,
- zunächst grobe Aufstellung über die bislang entstandenen Selbstkosten.


 Nach Anerkennung des Schadenfalls dem Grunde nach, hat der Gewährleistungsnehmer ein von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen erstelltes Selbstkostengutachten, basierend auf den Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten (LSP), einzureichen.

Wann ist mit einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag zu rechnen?

Die Schadensentscheidung wird innerhalb einer 2-monatigen Frist ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen herbeigeführt, die Auszahlung des Entschädigungsbetrags erfolgt innerhalb einer 1-monatigen Frist ab Bekanntgabe der Schadensabrechnung. Bei Finanzkreditdeckungen und der APG-light verkürzt sich die Bearbeitungsfrist auf einen Monat, die Auszahlungsfrist beträgt fünf Bankarbeitstage.

Wie können Sie das Entschädigungsverfahren beschleunigen?

Die mit dem Entschädigungsantrag einzureichende Darstellung und Dokumentierung des zugrunde liegenden Exportgeschäfts hat großen Einfluss auf die Dauer der Schadensbearbeitung. Dreh- und Angelpunkt für eine zügige Entschädigung sind ein unzweifelhafter Nachweis der Rechtsbeständigkeit der Forderung sowie parallel dazu ein anhand von Unterlagen vollständig und verständlich dargelegter Sachverhalt. Bei einer Lieferantenkreditdeckung bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung ist insbesondere eine nachvollziehbare Aufbereitung des Kundenkontos von Bedeutung, aus dem die jeweilige Fälligkeit hervorgehen sollte und das geleistete Zahlungen den einzelnen Forderungen logisch zuordnet.

 

Kann ein Entschädigungsantrag zurückgenommen werden?

Sie können Ihren Entschädigungsantrag zurücknehmen, solange über diesen noch nicht rechtsverbindlich entschieden wurde. Eine Antragsrücknahme empfiehlt sich insbesondere, wenn sich herausstellt, dass Ihnen der Nachweis des Garantiefalls gegenwärtig nicht möglich ist bzw. Pflichtverstöße den Bund von seiner Entschädigungspflicht freistellen würden.

Kann ein Entschädigungsantrag zu spät gestellt werden?

Stellt der Garantienehmer binnen zwei Jahren (bei der APG-light binnen eines Jahres) nach jeweiliger, dem Bund mitgeteilter Fälligkeit keinen Entschädigungsantrag, gilt nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen die Forderung als erfüllt und ist damit nicht mehr entschädigungsfähig. Die Frist wird unterbrochen und beginnt erneut zu laufen, wenn Sie dem Bund die Überfälligkeit der Forderung mitgeteilt haben oder dem Bund eine sonstige Meldung über den Stand des Einzugs der garantierten Forderung zugeht.

Welche Voraussetzungen müssen für eine positive Entscheidung erfüllt sein?

Nachweis der Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der Forderung

Der Gewährleistungsnehmer hat den Nachweis der Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der zur Entschädigung beantragten Forderung zu erbringen. Darüber hinaus hat er die Voraussetzungen für den Eintritt eines Garantiefalls nachzuweisen. Hinsichtlich des in der Praxis am häufigsten auftretenden Nichtzahlungstatbestandes bedeutet dies, dass Sie neben der 6-monatigen Überfälligkeit der Forderung (bei Finanzkrediten 1 Monat) auch belegen müssen, dass Sie die nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der garantierten Forderung ergriffen haben, beispielsweise durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros bzw. durch Einschaltung der ausländischen Handelskammer. Sollten Sie nicht über entsprechende Kontakte zu diesen Institutionen im Ausland verfügen, besteht die Möglichkeit, Ansprechpartner über die Schadensabteilung des Geschäftsbereichs Exportkreditgarantien des Bundes der Euler Hermes Aktiengesellschaft vermittelt zu bekommen. Handelt es sich um einen öffentlichen Schuldner, hilft der Bund ggf. mit einer Intervention durch die zuständige Botschaft. Zusätzlich ist bei Ausfuhrgarantien zu beachten, dass die 2-monatige Meldefrist über den Nichteingang der Forderung gewahrt wird, andernfalls tritt der Garantiefall entsprechend später ein. Wurden in der Bundesdeckung zusätzlich persönliche Sicherheiten dokumentiert, kann eine Entschädigung erst erfolgen, wenn und soweit auch für die gegen mithaftende Dritte begründeten Forderungen der Eintritt eines Garantiefalles festgestellt wurde.
 b) Hinreichend erfolgte Maßnahmen zur Schadenminderung

Nach Antragstellung und Entschädigung bleibt der Gewährleistungsnehmer auch weiterhin zur Rechtsverfolgung und Forderungseinziehung verpflichtet. Generell sind Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, alles zu unternehmen, um den Schaden abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten. Eine sinnvolle Maßnahme zur Schadenminderung bietet oftmals die anderweitige Verwertung des Exportgutes, wenn sich die Ware noch in der Verfügungsgewalt des Exporteurs befindet und Hinweise darüber vorliegen, dass mit einer Begleichung der Forderung nach den gegenwärtigen Umständen nicht gerechnet werden kann. Aber auch wenn die Verfügungsgewalt über die Ware bereits auf den Auslandskunden übergegangen ist, ist eine anderweitige Verwertung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Oftmals erklärt sich der Auslandskunde aufgrund der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten dazu bereit, die Ware dem Exporteur zur anderweitigen Verwertung wieder rückzuübereignen. Bevor jedoch mit einer anderweitigen Verwertung begonnen wird, ist diese stets zuvor mit dem Bund abzustimmen. Grundvoraussetzung für eine Zustimmung des Bundes ist, dass unter Abzug anfallender Verwertungskosten ein positiver Erlös zu erwarten ist. Des weiteren ist der Gewährleistungsnehmer gegenüber dem Bund oder dessen Beauftragten über die Einzelheiten und den jeweiligen Abwicklungsstand des Ausfuhrgeschäfts sowie über sonstige Umstände, die für die Ausfuhrgarantie von Bedeutung sein können, auskunftspflichtig.
 c) Behebung etwaiger Nachweisschwierigkeiten

Lehnt der Auslandsschuldner die Zahlung der Forderung unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche ab oder wird der Bestand einer in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheit bestritten oder werden sonstige Einreden oder Einwendungen erhoben, droht die Zurückweisung des Entschädigungsantrags, bis die Rechtsbeständigkeit der Forderung bzw. der bestellten Sicherheit durch den Garantienehmer hinreichend eindeutig geklärt ist. Hierbei kommt grundsätzlich eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Klärung in Betracht, wobei die Risiken des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstands sowie die entstehenden Kosten vom Exporteur zu tragen sind. Neben einer prozessrechtlichen Klärung können allerdings auch alle anderen Beweise und Unterlagen (z.B. Dokumentation der Vertragsabwicklung, Abnahmeprotokolle) bei der Klärung der Stichhaltigkeit der Einwendungen hilfreich sein.

FAQs - Fragen und Antworten rund um die Sektorleitlinien

In dem umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs) möchten wir Unklarheiten, Begriffe und Definitionen
klären sowie auf wichtige Fragen zum Anwendungsbereich eingehen. Die FAQs werden kontinuierlich ergänzt. 
Icon FAQs

I – Sektorübergreifende Fragen

1. Wann treten die Sektorleitlinien in Kraft?

Die Klimastrategien der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien inklusive ihrer Sektorleitlinien treten am 1. November 2023 in Kraft. Die neuen Anforderungen gelten für alle Geschäfte und Investitionen, die zum 1. November 2023 nicht grundsätzlich zugesagt sind. Das schließt auch Anträge ein, die vor dem Stichtag gestellt wurden, aber bis zum Stichtag keine Grundsatzzusage erhalten haben.

2. Wie wurden die Sektorleitlinien erarbeitet und wann und wie werden sie überprüft?
  1. Auf welcher Grundlage wurden die Sektorleitlinien entwickelt? 
    Die Entwicklung der Sektorleitlinien basiert in wesentlichen Teilen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Als Grundlage für die zeitliche Staffelung und inhaltliche Ausgestaltung der Sektorleitlinien dient überwiegend das „Net Zero by 2050“-Szenario (NZE) der International Energy Agency (IEA). Weitere anerkannte technische Referenzstandards (z.B. EU-Taxonomie) wurden zur Konkretisierung der Sektorleitlinien herangezogen. 
     
  2. Was spricht für die Verwendung des IEA NZE-Szenarios als Grundlage für die Sektorleitlinien? 
    Die für die Entwicklung der SLL erforderliche regionale und sektorale Detailtiefe, die notwendige Belastbarkeit und Realitätsnähe sowie auch das Ambitionsniveau des IEA NZE-Szenarios waren ausschlaggebend für dessen Verwendung. 

    Das NZE-Szenario modelliert die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und ist so ausgelegt, dass die globale Erwärmung mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit auf 1,5-Grad begrenzt wird, ohne dass ein sog. „overshoot“ (d.h. zwischenzeitlich höheren Temperaturanstieg von mehr als 1,5-Grad) stattfindet und ohne eine umfangreiche Nutzung künstlicher Kohlenstoffsenken einzukalkulieren (z.B. Direct Air Capture). Zudem setzt das Szenario bei der Entwicklung sektoraler Dekarbonisierungspfade auf einen „bottom-up“-Ansatz, der auf branchenspezifische Studien zu wirtschaftlich technisch machbaren Mitigationsoptionen aufbaut. Das NZE-Szenario wurde zudem einem Peer Reviewdurch Vertreter unterschiedlicher Interessensgruppen (Vertreter der Wissenschaft, aus Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft) unterzogen.

    Im Gegensatz zu den Integrated Assessment Models (IAM) des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) weist das IEA-Szenario einen höheren Detailgrad bezüglich der Dekarbonisierungspfade einzelner Sektoren und Regionen auf. Deswegen werden vornehmlich die IEA-Szenarien auch in Real- und Finanzwirtschaft als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien genutzt. Das NZE-Szenario wurde zudem von Greenpeace UK als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien bei Finanzinstituten empfohlen und ist im Einklang mit anspruchsvollen Klimainitiativen wie der Glasgow Financial Alliance for Net Zero und des Net Zero Standards der Science Based Targets Initiative. 
     
  3. Wie wurden die Sektoren ausgewählt? 
    Es wurden Sektorleitlinien für alle Schlüsselsektoren der Exportkreditgarantien (EKG) und der Investitionsgarantien (DIA) entwickelt. Als Schlüsselsektoren wurden solche Sektoren bewertet, die mit besonders hohen Treibhausgasemissionen einhergehen und denen, gemessen am jeweiligen Deckungsvolumen, eine besondere Bedeutung innerhalb der jeweiligen Förderinstrumente Stand: 13.10.2023 4 beizumessen ist. Zudem liegen für diese Sektoren im IEA Net Zero Szenario und in anderen Studien ausreichende Grundlagen für die Festlegung wissenschaftsbasierter Kriterien vor. 
     
  4. Wann und wie werden die Sektorleitlinien überprüft? 
    Die Sektorleitlinien werden erstmals 2025 und danach alle drei Jahre regelmäßig auf aktuelle Entwicklungen hin überprüft, um Aktualisierungen der zugrundeliegenden Standards und wissenschaftlichen Szenarien zu berücksichtigen und zugleich Planungssicherheit für die Exportwirtschaft sicherzustellen. Stakeholder werden über Änderungen rechtzeitig informiert.
3. Was ist der Geltungsbereich der Sektorleitlinien und wie wird kategorisiert?
  1. Gelten die Sektorleitlinien auch für Ungebundene Finanzkredite (UFK)?
    Nein, die veröffentlichten Sektorleitlinien gelten für Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien. Die Bundesregierung wird aber alle Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung am 1,5-Grad-Pfad ausrichten. Neben der Einführung des Klima-UFK werden daher mittelfristig Kriterien und Anforderungen speziell zur Ausrichtung der UFK-Garantien auf den 1,5-Grad-Pfad entwickelt.
     
  2. Was passiert mit Geschäften, für die keine Sektorleitlinie Anwendung findet? 
    Für die Exportkreditgarantien gilt: Alle Geschäfte im Bereich der Einzeldeckungen, die nicht unter die Sektorleitlinien fallen, werden ab einer Kreditlaufzeit von mindestens 2 Jahren und ab einem Auftragswert von EUR 15 Mio. im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM)-Prüfung anhand von sogenannten Best-In-Class-Benchmarks (Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021) und Mindest-Benchmarks (Energieeffizienz- und Treibhausgasemissionsrichtwerte der EHS-Guidelines der Weltbankgruppe) geprüft. Auf Basis der Ergebnisse werden diese Geschäfte ebenfalls in eine der drei Klimakategorien (grün, weiß, rot) eingestuft. 

    Sektoren ab 01.11.2023 
    Schlüsselsektoren: 
    Klimakategorisierung gemäß Sektorleitlinien 
    Unabhängig von Auftragswert und 
    Zahlungsbedingungen

    Alle weiteren Sektoren: 
    Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung 
    Auftragswert ≥ 15 Mio. € und 
    Zahlungsbedingungen ≥ 24 Monate 
                                                                                      
    Keine Prüfung 
    Auftragswert < 15 Mio. € und/oder 
    Zahlungsbedingungen < 24 Monate


    Für die Investitionsgarantien gilt: Die Prüfung der Klimaauswirkungen nach dem oben beschriebenen Verfahren erfolgt für alle Projekte, die nicht von den SLL abgedeckt sind im Zuge der Antragsbearbeitung – unabhängig davon, ob es sich um einen Neuantrag oder eine Laufzeitverlängerung handelt.
     
  3. Was ist der Bezugspunkt für die Kategorisierung von Nachrüstungen bei den Exportkreditgarantien?
    Maßgeblich für die Klimakategorisierung von Nachrüstungen ist, welche Anforderungen der jeweiligen Klimakategorie das nachgerüstete Projekt erfüllt. Führt eine Nachrüstung zum Beispiel dazu, dass einProjekt von der weißen in die grüne Kategorie wechselt, ist die grüne Kategorie einschlägig. Gleiches würde für eine Nachrüstung gelten, die von der roten Kategorie zur weißen Kategorie führen würde. 
    Hinweis: Diese FAQ bezieht sich ausschließlich auf Nachrüstungen im Sinne von Zulieferungen, die mit Exportkreditgarantien abgesichert werden und ist nicht für die DIA-SLL relevant, da im DIA-Bereich zwischen Neu- und Bestandsprojekten differenziert wird.
     
  4. Was ist der Bezugspunkt für die Kategorisierung in Neu- und Bestandsprojekt bei den Investitionsgarantien? 
    Im Unterschied zu den SLL für die Exportkreditgarantien beziehen sich die Kriterien in den SLL für die Investitionsgarantien nicht auf Neubau und Nachrüstung, sondern auf Neuprojekte und Bestandsprojekte. Ein Bestandsprojekt liegt grundsätzlich dann vor, sofern die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Vorlage im IMA bereits erfolgt ist (z.B. bei Laufzeitverlängerungen oder derivativem Erwerb bestehender Projekte). Sofern Investoren einen Antrag für ein neu gegründetes Projekt erst nach dessen Inbetriebnahme stellen, wird im Einzelfall vom Antragsteller darzulegen sein, dass hiermit nicht die Umgehung von anspruchsvolleren Kriterien bezweckt war.
4. Führt die Klimastrategie der Garantieinstrumente zu höherem Aufwand bei Antragstellung und Prüfung
  1. Wird der Prüfaufwand im Antragsprozess für eine Exportkreditgarantie oder eine Investitionsgarantie durch die Klimastrategie steigen? 
    Die Entwicklung der Klimastrategie und der Sektorleitlinien wurde von dem Grundsatz geleitet, zusätzliche klimapolitische Anforderungen bestmöglich in die bestehenden Verfahren zu integrieren. Deswegen wurde ein Ansatz gewählt, der sich in das bestehende Verfahren der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM) einfügt und der die aus diesem Verfahren bereits bewährten Standards (z.B. die der Weltbankgruppe), Tools (z.B. USM-Fragebögen) und den Antragstellern bekannte Abläufe nutzt. 

    Es wurde außerdem darauf geachtet, in den Sektorleitlinien Standards zu referenzieren, die auch jenseits der Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien relevant, transparent und anerkannt sind. 

    Der Bund erweitert mit der Klimastrategie und den Sektorleitlinien das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus. 

    Nicht jede Sektorleitlinie erfordert umfangreiche zusätzliche Informationen zur Prüfung. 
    Für Geschäfte, für die es keine Sektorleitlinien gibt und die in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen, erfolgt die Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung auf Basis der Weltbankstandards und der EU-Taxonomie. Neu ist für diese Geschäfte lediglich ein Abgleich mit den Anforderungen der EU-Taxonomie. Für Geschäfte in Sektoren, für die es keine Leitlinien gibt, und die nicht in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen (Auftragswert < EUR 15 Mio. oder kurzfristige Zahlungsbedingungen) ist keine Klimaprüfung vorgesehen. Für die Investitionsgarantien findet die USM- Prüfung inkl. Klimaprüfung auch weiterhin für alle Projekte statt.
     
  2. Werden Antragsteller bei der Antragstellung bei Klimaprüfung besonders unterstützt? Um eine reibungslose Einführung sicherzustellen, werden verschiedene Informations- und Beratungsangebote bereitgestellt, wie etwa das vorliegende FAQ sowie weitere Informationen auf den Webseiten der Garantieinstrumente (www.exportkreditgarantien.de, www.ufk-garantien.de und www.investitionsgarantien.de

    Des Weiteren steht für Antragsteller von Exportkreditgarantien das interaktive Tool „Klima Check“ zur Verfügung. Mit diesem Tool können anhand von wenigen Informationen die jeweils geltenden Anforderungen für ein Geschäft abgerufen werden. 

    Hier geht es zum Tool: Link Klima-Check (wird zum Inkrafttreten der Klimastrategie freigeschaltet). Eine vergleichbare Vorkategorisierung findet auf Anfrage auch für die Anträge von Investitionsgarantien statt: Link zur Klimaseite auf der DIA-Webseite
     
  3. Erhöht sich die Bearbeitungsdauer, bis ein Antrag dem IMA vorgelegt wird?
    Durch die Klimastrategie und die Sektorleitlinien wird das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension erweitert. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus. Die Kriterien der Klimaprüfung werden parallel zu anderen im Zuge der Antragstellung zu prüfenden Aspekten geprüft. Die Bearbeitungslänge für einen Antrag ist projektabhängig und kann von verschiedenen Aspekten beeinflusst werden. Das durch die Klimaprüfung ein Mehraufwand entsteht, der auch zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führt, ist deshalb pauschal nicht zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen aus den Pilotphasen der Klimaprüfung in beiden Instrumenten, bei denen es in keinem Fall zu einer verzögerten IMA-Vorlage kam.
5. Die Anforderungen nehmen auf verschiedene Regelungen Bezug. Was gibt es hierbei zu beachten?
  1. Findet die EU-Taxonomie auch bei Exporten und Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern Anwendung? Die in den Sektorleitlinien genannten Anforderungen gelten für alle Exporte und Investitionen – unabhängig vom Zielland. Die Erfüllung der Anforderungen der EU-Taxonomie dient der Einstufung in die grüne Klimakategorie und eröffnet damit Zugang zu verbesserten Deckungskonditionen. Eine Einordnung in die weiße Kategorie ermöglicht ebenfalls den Zugang zu Deckungen, allerdings nur zur Förderung im bisherigen Umfang. 

    Da die Klimastrategie auch die Transformation in den Industrie- und Transportsektoren begleiten und fördern soll, braucht es eine Definition klimafreundlicher Technologien. Die EU-Taxonomie ist bisher der umfassendste Standard, der dafür verfügbar ist. Zudem erlaubt die EU-Taxonomie eine Bewertung der Klimafreundlichkeit auf Ebene eines einzelnen Projekts. Dieser Fokus entspricht den etablierten Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsverfahren der Exportkredit- und Investitionsgarantien. 

    Für Sektoren (z.B. zivile Luftfahrt), für welche die EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 keine entsprechenden Kriterien bereithält, wurden andere international anerkannte Standards als Orientierung zur Bewertung des besonderen Beitrags der Geschäfte oder Projekte zum Klimaschutz herangezogen. 
     
  2. Gelten nur die „Substantial Contribution Criteria“ der EU-Taxonomie oder auch die „Do No Significant Harm“ Kriterien? 
    Für die Einstufung eines Projekts oder Geschäfts als besonders klimafreundlich werden die technischen Bewertungskriterien bezüglich eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz („Substantial Contribution to Climate Change Mitigation“) gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 angelegt. 

    Die Kriterien bezüglich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen andere Umweltziele („Do No Significant Harm“-Kriterien, DNSH) adressieren Aspekte, die in der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM-Prüfung) bereits angemessen berücksichtigt werden. Daher sind die DNSH-Kriterien nicht im Kontext der Klimaprüfung relevant.
     
  3. Welche Anforderungen gelten für Wasserstoff? 
    Alle Anforderungen und Definitionen in den Sektorleitlinien zu Wasserstoff sind konsistent mit der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) der Bundesregierung bzw. deren Fortschreibung von Juli 2023. 

    Entsprechend der NWS kann in Projekten, die unter die SLL „Industrie“ und „Transport“ fallen – d.h. Projekte, die sich nur auf die Nutzung von Wasserstoff beziehen und nicht auf die Herstellung – neben grünem Wasserstoff, auch kohlenstoffarmer blauer, türkiser und oranger Wasserstoff verwendet werden, soweit dies in der Markthochlaufphase notwendig ist, ohne dass die Deckungsfähigkeit hiervon negativ beeinflusst wird. Dieser Wasserstoff muss einen ambitionierten Grenzwert bzgl. seiner CO2-Intensität unter Beachtung des gesamten Lebenszyklus (LCA-Ansatz) erfüllen, welcher gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe eine signifikante Einsparung darstellt (25 Gramm CO2-äq. / MJ H2, analog EU-Taxonomie). 
    Fortschreibungen der NWS werden bei künftigen Reviews der SLL entsprechend berücksichtigt.
     
  4. In den Sektorleitlinien wird angesprochen, dass ein Abgleich mit der Carbon Management Strategie (CMS) noch aussteht. Was bedeutet das? 
    Im Rahmen der Evaluierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) von 2022 wurden Klimaneutralitätsstudien mit Blick auf die Notwendigkeit des Einsatzes von Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS) Technologien ausgewertet. In diesem Kontext hat die Bundesregierung beschlossen, eine Carbon Management-Strategie zu entwickeln. Sie soll insbesondere denkbare Einsatzfelder für diese Technologien näher bestimmen sowie die ökonomischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für einen möglichen Hochlauf von CCUS in Deutschland erarbeiten. Nach Verabschiedung der CMS werden die Sektorleitlinien damit in Einklang gebracht.
     
  5. Welche Anforderungen gelten für Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS)? Bis zur Verabschiedung der CMS gelten für CCUS die Anforderungen der EU-Taxonomie (Climate Mitigation, Substantial Contribution Criteria). Darüber hinaus müssen CCUS-Nachrüstungen eine Abscheidungsrate von mind. 85% aufweisen (analog zum OECD/CCSU1). Die hier genannte Abscheidungsrate ist nicht zu verwechseln mit einer allgemeinen Emissionsminderungen für ein gesamtes Projekt.

 

1 “The capture rate has to be at least 85% of CO2 emitted by the equipment included in the application for officially supported export credits. The 85% is to apply at normal operating conditions."

6. Sind die Sektorleitlinien im Einklang mit internationalen und europäischen Anforderungen?

Die Bundesregierung handelt wirtschafts- und klimapolitisch gemeinsam und im Einklang mit ihren internationalen Partnern, die ebenfalls dabei sind, Schritte zur Dekarbonisierung der Industrie / Transformation der Wirtschaft zu gehen und den Rahmen für diese Prozesse zu gestalten. Das gilt mit Blick auf die Exportförderung insb. im Rahmen der Initiative Export Finance for Future „E3F“, mit welcher die Bundesregierung sich für die gemeinsame und abgestimmte Umsetzung des Glasgow Statements (COP 26 Statement) zur Beendigung der öffentlichen Unterstützung von Projekten im fossilen Energiesektor einsetzt. Auch auf Ebene der OECD bringt sich die Bundesregierung konkret für den Einklang ihrer Klimastrategie und der SLL mit dem in der Reform befindlichen OECD-Konsensus ein, insbesondere bezüglich des überarbeiteten und erweiterten Climate Change Sector Understandings (CCSU) zur Förderung klimafreundlicher Projekte. Die Bundesregierung sieht auch einen Gleichlauf mit den Net Zero-Strategien von öffentlichen und privaten Banken und Unternehmen, häufig abgeleitet aus den gleichen wissenschaftlichen Szenarien. Mit der Klimastrategie arbeitet die Bundesregierung mit ihren Partnern daran, dass ein internationales Level-Playing-Field durch eine konsequente Umsetzung der gemeinsamen Zusagen gewahrt bleibt.

7. Nicht alle Kriterien der Sektorleitlinien können von den Exporteuren und/oder den ausländischen Kunden beeinflusst werden. Wie können Antragsteller mit dieser Herausforderung umgehen? 

Um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, wird es immer wichtiger, auch solche Aspekte zu adressieren die nur im mittelbaren Einflussbereich des eigenen Wirkens stehen. Im Rahmen der USM-Prüfung wird beispielsweise auch erwartet, auf sog. angegliederte Anlagen („Associated Facilities“) nach Möglichkeit in dem Maß Einfluss zu nehmen, sodass die Anforderungen der IFC Performance Standards eingehalten werden. 

Wenn in den Sektorleitlinien auf Faktoren abgestellt wird, die in der Verantwortung Dritter liegen, betrifft das zudem überwiegend Kriterien, die ab 2030 als Deckungsvoraussetzung vorgesehen sind. Bis 2030 sollten sich die klimapolitischen Rahmenbedingungen in den Zielländern weiterentwickelt haben. In den vorgesehenen Reviews der Sektorleitlinien kann auf diese Entwicklungen reagiert werden.

8. Wie werden die Treibhausgas (THG)-Lebenszyklus Emissionen bestimmt?

Für die Bestimmung der THG-Lebenszyklus-Emissionen ist auf in der EU-Taxonomie referenzierte anerkannte Instrumente und Normen zurückzugreifen. Als Grundlage hierfür sind insbesondere die Normen ISO 14067:2018(143) und ISO 14064-1:2018(144) sowie die Empfehlung 2013/179/EU (Empfehlung der EU-KOM für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistungen von Produkten und Organisationen) zu nennen.

Iqon FAQs

II – Fragen zur Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“

9. Wird es konkrete Ziele für den Portfolio-Anteil von erneuerbaren Energien geben?

Mit dem Ziel, die jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien bis 2045/2050 insgesamt auf Nettonull zu bringen, enthält die Klimastrategie ein Gesamtportfolio-Ziel. Die Erreichung dieses Ziels setzt auch die stetige Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien am Energieportfolio der Garantieinstrumente voraus. Ein konkretes Ziel bezüglich eines gewissen Anteils von erneuerbaren-Energien-Projekten ist nicht vorgesehen und nicht möglich, da die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung nachfragegetrieben sind.

10. Wie wird berücksichtigt, dass erneuerbare Energien wie Wasserkraft und Bioenergie negative Umwelt- und Klimaauswirkungen haben können? 

Entsprechend der Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“ sind diese Energieformen der grünen Kategorie zuzuordnen, wenn die zur Deckung beantragten Projekte die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen. Darüber hinaus werden im Rahmen der regulären Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM) von Deckungsanträgen die Vorgaben der Weltbankgruppe als Mindeststandards angelegt. Diese adressieren wesentliche Naturschutz- und Sozialrisiken dieser Energieformen. 

Im Sinne der kontinuierlichen Verbesserung wird auch im Rahmen des ersten Reviews der SLL anhand der bis dato übernommen Projekte dieser Energieformen überprüft werden, inwiefern sich ein Anpassungsbedarf der anzulegenden Standards ergibt.

11. Wie wird Nuklearenergie in den Sektorleitlinien behandelt?

Seit 2014 werden keine Exportkreditgarantien mehr für Anlagen zur nuklearen Stromerzeugung mehr übernommen. Daher findet Nuklearenergie keine Berücksichtigung in den Sektorleitlinien. Für die Investitionsgarantien ist der Bereich Nuklearenergie bisher und auch künftig nicht relevant.

12. In welcher Kategorie sind Stromnetze, Fernwärme und Energiespeicher einzustufen, die nicht die Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen?

Stromnetze, Fernwärme und Energiespeicher, die die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen sind der grünen Kategorie zuzuordnen. Projekte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der weißen Kategorie zuzuordnen und somit weiterhin unverändert deckungsfähig.

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III – Fragen zur Sektorleitlinie „Fossile Energie"

13. Woraus ergab sich das Ambitionsniveau für die Sektorleitlinien fossile Energien und warum weicht dieses z.T. vom IEA NZE ab? 

Grundsätzlich gilt mit Einführung der Sektorleitlinien, dass Projekte und Geschäfte nur bei Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Pfad noch deckungsfähig sind. Damit wird die Deckungspolitik mindestens das Ambitionsniveaus des IEA NZE-Szenarios einhalten. 

Die in den Sektorleitlinien vorgesehenen Ausnahmen stehen im Einklang mit dem NZE-Szenario und den Zusagen der Bundesregierung als Unterzeichnerin des Glasgow-Statements. Für die Einhaltung des 1,5-Grad-Pfads bedarf es des Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energieträger. Jedoch müssen viele Technologien, die den Ersatz fossiler Energieträger ermöglichen, erst noch Marktreife erlangen. Zudem müssen neben den Klimazielen weitere zentrale Anforderungen an das Energiesystem gewährleistet werden, z.B. dient eine Diversifikation der Energieimporte der Stärkung der Versorgungssicherheit. Szenarien wie die des IPCC konstatieren (globale) Klimaneutralität bis 2050 (+/-5 Jahre) zum Erreichen der Pariser Klimaziele. Für das Industrieland Deutschland gilt das Ziel bis 2045 Treibhausneutralität zu erreichen. Für die Zeit bis dahin bedarf es abnehmender Investitionen in Projekte, die fossile Energieträger als Rohstoffe, zur Energieerzeugung oder als Kraftstoff nutzen, aber in Teilen auch Neuinvestitionen. Daran ausgerichtet sollen begrenzt und zeitlich befristet noch Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien im Einklang mit dem 1,5-Grad-Pfad übernommen werden können.

14. Einzelne Begriffe können verschieden definiert werden. Welche Definitionen gelten im Kontext der Sektorleitlinie?
  1. Was bedeutet „geplante Erschließung“ von Upstream-Projekten?
    Die Formulierung „…Projekte mit im Jahr 2021 bereits bestehender oder geplanter Erschließung von Feldern…“ bringt die SLL „Fossile Energieträger“ (Erdgas) in Einklang mit dem IEA NZE-Szenario. Konkret ergibt sich dies aus den Formulierungen im NZE-Szenario (z.B. S. 99: "[..] no new oil and natural gas fields are required beyond those that have already been approved for development."). Eine abstrakte Erschließungsabsicht reicht hier also nicht, sondern es muss für das konkrete Projekt nachgewiesen werden können, dass im Jahr 2021 bereits eine Genehmigung oder eine vergleichbare Zulassung vorlag.
     
  2. Wie wird H2-Readiness im Kontext der Sektorleitlinien definiert?
    Wie ist H2- Readiness von H2-Capable abzugrenzen? Als H2-Capable werden Anlagen bezeichnet, die ohne weitere Umrüstung vollständig oder teilweise mit Wasserstoff betrieben werden können. Der Begriff der H2-Readiness und der damit zusammenhängende Aufwand der Umrüstung orientiert sich an der Definition von EU-Turbines – dem europäischen Verband der Gas- und Dampfturbinenhersteller. Der Aufwand für eine Umrüstung eines Gaskraftwerks auf den Betrieb mit den genannten Mindestanteilen an Wasserstoff wird als gering eingestuft, wenn die Kosten für diese Umrüstung nicht unverhältnismäßig sind. EU-Turbines nimmt einen Richtwert von nicht mehr als 20% der Kosten eines Kraftwerksneubaus an. Die konkrete Beurteilung kann jedoch nur fallweise erfolgen. Diese Betrachtung zielt darauf ab, den Hochlauf von H2 betriebenen Kraftwerken in den Drittstaaten mit deutscher Technologie zu begleiten. 
     
  3. Sind Gasturbinen bzw. Gaskraftwerke auch unabhängig vom Kriterium der H2-Readiness förderungswürdig, wenn eine konkrete Emissionsminderung durch einen „Coal to Gas-Shift“ nachgewiesen wird? 
    Nein, ein reiner „Coal to Gas-Shift“ reicht wegen möglicher Lock-in-Effekte nicht aus. Allerdings kann im Einzelfall für eine Übergangszeit der Export solcher Gasturbinen mit unveränderten Deckungskonditionen förderungsfähig sein, wenn
     
    1. der deutsche Lieferanteil nachweislich 50%-H2 ready ist, UND
     
    2. der deutsche Lieferant über einen Nachweis verfügt, der die 1,5-Grad-Kompatibilität seines Portfolios inkl. Scope 3 Emissionen bescheinigt, z.B. über die Science Based Targets Initiative UND 

    3. die Exporte im Rahmen von Kraftwerksprojekten erfolgen, die nachweislich einen erheblichen, kurzfristigen Beitrag zur Emissionsminderung im Zielland im Rahmen dokumentierter 1,5-Grad kompatibler Dekarbonisierungsziele leisten und so mit der angestrebten Vermeidung von Lock in-Effekten in Einklang stehen. Diese Prüfung kann z.B. in Anlehnung an die Paris Alignment Methodik der EBRD erfolgen. 
     
  4. Welche Grenzwerte gelten für neue Kraftwerke bzw. wesentliche Kraftwerkserweiterungen bis 2025 und unter welcher Maßgabe erfolgt die Anwendung des bis 2025 zu entwickelnden Grenzwertes für THG-Emissionen?
    Bis 2025 wird ein Grenzwert für die zu erwartenden THG-Emissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie entwickelt. Für die Übergangsphase bis 2025 reicht die Erfüllung der Anforderungen an die H2-Readiness (s.o.) für die Gewährung unveränderter Deckungskonditionen aus. 

    Ab 2025 ist für dann beantragte Projekte der festgelegte, in Orientierung an die EU-Taxonomie entwickelte Grenzwert zu betrachten. Um die Verfügbarkeit grünen oder emissionsarmen Wasserstoffs zu berücksichtigen, wird die Einhaltung des Grenzwertes bindende Bedingung, sobald grüner Wasserstoff in ausreichendem Maße im jeweiligen Markt vorhanden ist. Die Bewertung einer ausreichenden Verfügbarkeit grünen Wasserstoffs im jeweiligen Markt erfolgt in Anlehnung an die BNetzA Szenarien zum H2-Markthochlauf in Deutschland. Die Verfügbarkeit wird im Zuge der vorgesehenen Reviews überprüft.
     
  5. Was bedeutet „wesentliche Kapazitätserweiterung“ und „wesentliche Laufzeitverlängerung“? 
    Die Wesentlichkeit von Kapazitätserweiterungen und Laufzeitverlängerungen muss jeweils im spezifischen Projektkontext festgestellt werden. Aspekte, die hierbei auch mit in die Bewertung einfließen können, sind u.a. inwiefern die Laufzeit- und Kapazitätserweiterung im Widerspruch zum jeweiligen Dekarbonisierungspfad des Ziel-/Anlageland stehen, den 1,5-Grad-Pfad gefährden oder Lock-in-Effekte hiervon ausgehen.
15. Zwischen Rot, Weiß und Grün ist manchmal ein schmaler Grat. Wie werden diese Projekte eingestuft?
  1. Wie werden Projekte bzw. Geschäfte zur Stilllegung oder Umwandlung fossiler Energieinfrastruktur sowie zur Schließung von Methanleckagen eingestuft? 
    Sofern die Umwandlung von fossiler Energieinfrastruktur bewirkt, dass der Gegenstand des Projekts den Kriterien, die unter der SLL „Klimafreundliche Energie“ genannt sind, entspricht, würde das Projekt/Geschäft unter eben diese SLL fallen. Insofern könnte eine Umwandlung auch in die grüne Kategorie eingestuft werden. Für Stilllegungsprojekte liegen bisher zu wenig Erfahrungswerte vor, um allgemein derartigen Projekten einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz zuzuschreiben. Im Zuge des ersten Reviews wird geprüft, ob Stilllegungsprojekte in die grüne Klimakategorie eingestuft werden können. 

    Der Reduktion von Methanemissionen wird auch gemäß IEA NZE-Szenario eine bedeutende Rolle für die Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels zugeschrieben. Daher bleiben Projekte, die der Schließung von Methanleckagen dienen, in der weißen Kategorie deckungsfähig, obwohl sie im Zusammenhang mit fossiler Energie stehen. 
     
  2. Sind Kohlekraftwerke in Verbindung mit CCUS deckungsfähig? 
    Kohlekraftwerke sind seit 2020 nicht mehr deckungsfähig. 
     
  3. Wie sind Gasnetze für den Transport emissionsarmer Gase einzustufen? 
    Die SLL "Klimafreundliche Energie" sieht vor, dass Infrastruktur, die für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsfreier Gase errichtet oder umgerüstet wird, in die grüne Klimakategorie einzustufen ist. Neue Gasinfrastruktur, die lediglich bereit für eine Umrüstung wäre, aber zunächst und auf absehbare Zeit für Erdgas genutzt wird und sich nicht im Zusammenhang mit den im Unterpunkt Exploration/ Gewinnung/ Aufbereitung aufgeführten Ausnahmen qualifiziert, ist gemäß der SLL nicht mehr deckungsfähig.
     
  4. Wie wird die Gewinnung von Erdgas für die Herstellung von Wasserstoff eingestuft? 
    Entsprechend der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung kann nur die Herstellung von grünem Wasserstoff direkt finanziell gefördert werden (insb. durch Zuschüsse). Für internationale Projekte wird dies im Rahmen der Importstrategie Wasserstoff geklärt
16. Wie wird Transparenz zur Methodik und Prüfung im Zusammenhang mit Lock-in-Effekten, Versorgungssicherheit, 1,5-Grad-Kompatibilität und der Evidenzbasierung geschaffen? 

Die Prüfmethodik wird aus Einzelfällen heraus entwickelt und weiterwickelt, um die jeweiligen Projektrealitäten abzubilden. Zu laufenden Anträgen kann während des Prüfverfahrens nur insofern Transparenz geschaffen werden, als Unternehmens- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben und sich aus der Transparenz keine negativen Effekte auf bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern ergeben, in denen die Projekte stattfinden. Aus diesem Grund kann Transparenz nur abstrahiert geschaffen werden, sobald Erfahrungswerte aus mehreren Antragsverfahren vorliegen. Um dem Bedürfnis auf Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen verschiedener Stakeholder gerecht zu werden, wird die Bundesregierung im Dialog mit Stakeholdern Wege suchen über die Erfahrungen und die konkrete Umsetzung der Prüfmethodik zu berichten und zu beraten.

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IV – Fragen zur Sektorleitlinie „Chemie“

17. Sind petrochemische Projekte und Raffinerien in die Sektorleitlinie „Chemie“ einzuordnen?

Petrochemische Projekte und Raffinerien sind im Einzelfall und anhand ihrer projektspezifischen Konzeption entweder der Sektorleitlinie für Chemie zuzuordnen oder im Rahmen der USM-Prüfung bezüglich ihrer klimapolitischen Förderungswürdigkeit zu bewerten.

18. Welche Chemikalien sind unter „sonstige Chemikalien“ subsummiert?

Die Sektorleitlinie „sonstige Chemikalien“ dient als Rahmenbestimmung für Prozesse der chemischen Industrie, die nicht den spezialisierten Chemiesektorleitlinien zugeordnet werden können. Die Qualifizierung für die grüne Kategorie ist in dieser Sektorleitlinie möglich, wenn entsprechende Emissionsrichtwerte in der EU-Taxonomie aufgeführt werden. Dies ist kongruent mit dem Ansatz der Klimastrategie, dass nur Projekte, die einen besonderen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten, sich für die grüne Kategorie qualifizieren können.

19. In den Sektorleitlinien für Chemie wird die Nutzung von fossilen Rohstoffen und Energie ab 2030 ausgeschlossen – vorbehaltlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit nachhaltiger Produktionsverfahren. Was bedeutet das?

Aktuell befinden sich viele nachhaltige Produktionsverfahren von chemischen Stoffen noch in frühen Entwicklungsphasen und sind noch nicht marktreif. Marktreife bezieht sich hierbei sowohl auf die technologische Reife als auch die Wirtschaftlichkeit der Dekarbonisierungmaßnahmen (z.B. Verfügbarkeit und Kostenaufwand erneuerbarer Energiequellen bzw. Rohstoffe). Bis 2030 werden die Sektorleitlinien zwei Mal einen Review-Prozess durchlaufen. In diesem Prozess wird die Marktreife von bekannten Verfahren erneut geprüft. Hierfür werden einschlägige wissenschaftliches Erkenntnisse herangezogen, wie zum Beispiel der ETP Clean Energy Technology Guide der IEA, ebenso wie die Erfahrungsberichte von Herstellern chemischer Anlagen. 

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V – Fragen zur Sektorleitlinie „Metall"

20. Welche neuen Anlagen können sich für eine Deckung qualifizieren?

Für die grüne Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren qualifizieren, die die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen und nicht durch die rote Kategorie von Deckungen ausgenommen sind (traditionelle BF-BOF Hochofenroute sowie Kokereien). Für die weiße Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren (technologieunabhängig) qualifizieren, die die dort beschriebenen Anforderungen einhalten und nicht in die rote Kategorie fallen. Darunter fallen insbesondere Verfahren mit Direktreduktion (DRI) sowie strombasierte Verfahren. Beispiele sind DRI-EAF Anlagen, DRI-Schmelzer-BOF/EAF Anlagen oder Eisenerz-Elektrolyse-EAF Anlagen. Ab 2030 müssen Verfahren, die auf fossile Gase angewiesen sind, auf nachhaltigen Wasserstoff umgestellt werden. 

21. Ist die weiße Kategorie mit Blick auf den Hot Metal Benchmark strenger als die grüne Kategorie?

In der EU-Taxonomie bezieht sich der Hot Metal Benchmark auf Anlagen, die die traditionelle Hochofenroute (BF-BOF) nutzen. Für andere Verfahren / Technologien ist der Benchmark nicht vorgesehen. In der weißen Kategorie wird der Hot Metal Benchmark als Referenz für alle Verfahren / Technologien eingeführt. Damit sollen insbesondere solche Technologien abgedeckt werden, für die kein eigener Standard explizit in der EU-Taxonomie definiert wurde (bspw. Direktreduktions-Verfahren). Um der Tatsache gerecht zu werden, dass der Hot Metal Benchmark ursprünglich als Referenz für die besonders emissionsintensive Hochofenroute entworfen wurde – und damit eine bloße Unterschreitung durch andere emissionsärmere Technologien nicht dem Ambitionsniveau der Klimastrategie entspricht – sieht die weiße Kategorie eine Unterschreitung um mindestens 40% vor. 

22. Werden Kokereien und kohleverarbeitende Anlagen an Metallstandorten der Sektorleitlinie „Metall“ oder der Sektorleitlinie „Fossile Energie“ zugeordnet? 

Sofern die Kokereien oder kohleverarbeitenden Anlagen physisch und technisch mit den Metallstandorten verbunden und für dessen Betrieb unerlässlich sind, fallen sie unter die Sektorleitlinie „Metall“.

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VI – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“ 

23. Wann tritt die Sektorleitlinie für zivile Luftfahrt in Kraft?

Euler Hermes ist im engen Austausch mit den für Airbus-Geschäfte relevanten Partner-ECAs UKEF und BPI France, um gemeinsame Kriterien für die Klimabewertung von Airbus-Geschäften festzulegen. Das Thema findet auch auf OECD-Ebene in dem Austausch zum Aviation Sector Understanding (ASU) hinsichtlich eines internationalen Level Playing Fields Berücksichtigung. Die Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“ tritt mit der Klimastrategie in Kraft und wird angewendet, sobald die Abstimmungen mit den zwei Partner-ECAs abgeschlossen sind. Betroffene Deckungsnehmer werden rechtzeitig informiert.

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VII – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Schifffahrt“ 

24. Weshalb wurde der EEDI-Wert als Prüfungskriterium ausgewählt?

Der EEDI (Energy Efficiency Design Index) ist ein von der International Maritime Organization (IMO) konzipierter Index, der einen Mindeststandard zur Beurteilung der Effizienz von Schiffen darstellt. Der EEDI wurde als Prüfungskriterium ausgewählt, weil dieser sich auf das Design bzw. auf die technischen Konstruktionsparameter eines Schiffes bezieht. Er kann somit zum Zeitpunkt der Indeckungnahme überprüft werden. Da auch nachgerüstete Schiffe die EEDI IMO-Referenzwerte einhalten müssen, ist es ebenfalls hinsichtlich Nachrüstungen zielführend, sich auf den EEDI zu beziehen.

25. Welche Bestimmungen gelten für Schiffe, die eine Bruttoraumzahl unterhalb der festgelegten BRZ-Anwendungsschwelle von 2.000 BRZ aufweisen?

Für Schiffe, die nicht in den durch die BRZ definierten Anwendungsbereich der Sektorleitlinie fallen, erfolgt eine Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung. Kleine Schiffe können sich damit ebenfalls für die grüne Klimakategorie qualifizieren.

26. Zu welchem Zweck wird das Reporting des AER-Wertes benötigt? 

Der AER-Wert lässt erkennen, wie emissionsintensiv ein Schiff jedes Jahr betrieben wird. Er ist eine wichtige Datenquelle für die Review-Zyklen der Sektorleitlinien, um den Markthochlauf nachhaltiger Kraftstoffe im Schiffssektor nachvollziehen zu können. 

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VIII – Fragen zur Sektorleitline „PKW und Nutzfahrzeuge“

27. Wird es eine Sektorleitlinie für PKW bei Exportkreditgarantien geben?

Die Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente lediglich für jene Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Für PKW und leichte Nutzfahrzeige ist dies im Bereich der Investitionsgarantien der Fall, im Bereich der Exportkreditgarantien jedoch nicht, da nur selten Deckungsanträge für Lieferungen und Leistungen i.Z.m. der Herstellung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen gestellt werden. Für Geschäfte in diesem Bereich gibt es über die Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung jedoch auch die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung von Mindest-Benchmarks keine Deckung zu erhalten oder sich für die grüne Kategorie zu qualifizieren. Diese würde über das Einhalten der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie erreicht. Eine Qualifizierung für die grüne Klimakategorie wäre also insbesondere bei Lieferungen und Leistungen für Projekte zur Herstellung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich möglich.

28. Ist die Batterieindustrie in der Sektorleitlinie für Investitionsgarantien für PKW inkludiert?

Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente für Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Die Batterieindustrie ist zwar essenziell für die Transformation des Transportsektors, jedoch ist nur ein sehr geringer Anteil der abgesicherten Geschäfte/Projekte dieser Industrie zuzuordnen. Dementsprechend wurde keine gesonderte SLL hierzu erstellt bzw. die Batterieindustrie auch nicht in die SLL PKW integriert. Gleichwohl können Geschäfte/Projekte zur Batterieherstellung im Zusammenhang mit der Klimakategorisierung im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung von verbesserten Deckungskonditionen profitieren, da Batterieherstellung entsprechend der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Fragen und Antworten zum Thema Prüfung 
der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte

Was sind die Common Approaches?

Die Common Approaches (CA) sind ein verbindliches Regelwerk der OECD zur Klassifizierung der Auswirkungen von Exportgeschäften auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte. Dafür werden alle Anträge auf Exportkreditgarantien für Projekte und projektbezogene Lieferungen und Leistungen mit einer Kreditlaufzeit ab zwei Jahren und einem Auftragswert größer 15 Mio. EUR besonders geprüft. Die letzte Fassung der so genannten "Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence" datiert vom 7. April 2016.

Wie werden Exportgeschäfte klassifiziert?

In einer Vorprüfung, dem so genannten Screening, werden alle Anträge auf Exportkreditgarantien, die in den Anwendungsbereich der CA fallen, nach den potenziellen Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte des jeweiligen Projektes einer der Kategorien A, B oder C zugeordnet. Dabei werden nicht nur ökologische, sondern auch soziale Auswirkungen und Menschenrechtsrisiken betrachtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Projekt mit Umsiedlungen verbunden ist, indigene Völker beeinträchtigt sind oder Kulturgüter betroffen sein können. Die Klassifizierung betrachtet nicht allein die deutsche Lieferung, sondern das gesamte Projekt.

Was steckt hinter den Kategorien A, B und C?

Die Einstufung in Kategorie A bedeutet, dass die Projekte voraussichtlich starke Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- oder Menschenrechtsaspekte haben werden. Ausgesprochen negativ bewertet werden die Auswirkungen, wenn sie nicht lokal begrenzt und/oder unumkehrbar erscheinen. Eine beispielhafte Liste von Projekten, die der Kategorie A zugeordnet werden kann, findet sich in der Anlage 1 der CA. Für Projekte der Kategorie B sind die erwarteten negativen Auswirkungen weniger gravierend, d. h. die Auswirkungen sind in der Regel lokal begrenzt und es besteht die Möglichkeit der Minderung und Umkehrbarkeit. In die Kategorie C fallen alle Projekte, die keine oder nur sehr geringe negative Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- oder Menschenrechtsaspekte haben. Während Projekte der Kategorien A und B einer vertieften Prüfung (Review) unterliegen, werden Projekte der Kategorie C lediglich zu statistischen Zwecken erfasst und bedürfen keiner weiteren Prüfung.

Welche Standards werden bei der Prüfung zugrunde gelegt?

Prinzipiell müssen alle Projekte den Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards des Bestellerlands entsprechen. Darüber hinaus erfolgt bei der vertieften Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte ein Abgleich mit internationalen Standards. In den CA haben die OECD-Mitgliedsländer vereinbart, dass dieser Abgleich mit den Standards der Weltbank erfolgt. Sobald finanzierende Banken gemäß den Equator Principles arbeiten und die IFC-Standards anwenden, gelten diese für das gesamte Projekt. Hierdurch wird ein Nebeneinander unterschiedlicher Standards innerhalb eines Projekts vermieden.

Wie erfolgt die Klassifizierung und Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte?

Die Projekte werden grundsätzlich in einer Einzelfallprüfung in die Kategorien eingeordnet. Auch die vertiefte Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte betrachtet jedes Projekt individuell. Über die erforderliche Fachkompetenz, auch in technischer Hinsicht, verfügen die Mitarbeiter des Department Sustainability.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte erforderlich?

Die Prüfung bei Kategorie A-Projekten sieht eine erhebliche Detailtiefe vor. Deshalb sollten zusammen mit dem Antrag bestimmte, international vorgeschriebene, Unterlagen eingereicht werden. Hierzu gehören: Umwelt- und Sozialstudie oder Environmental and Social Impact Assessment (ESIA), möglichst von einem unabhängigen Gutachter erstellt. Bei notwendigen Umsiedlungen: ein Umsiedlungsplan (Resettlement Action Plan oder Resettlement Implementation Plan) Projektmemorandum mit Beschreibung des Projektgebietes, vorliegende Genehmigungen, beachtete Standards, Emissionen der Anlagen etc. Freiwillig kann zusätzlich der sektorunabhängige Fragebogen sowie der einschlägige sektorspezifische Fragebogen eingereicht werden. Damit wird das Prüfverfahren erleichtert. Sonstige Studien, Berichte etc. zu den relevanten Aspekten des Projektes. Projekte der Kategorie B werden nicht so intensiv geprüft. Dennoch ist es sinnvoll, mindestens das Projektmemorandum, den sektorunabhängigen und sektorspezifischen Fragebogen sowie alle weiteren verfügbaren Studien und Unterlagen einzureichen. Es können grundsätzlich nur deutsch- oder englischsprachige Unterlagen berücksichtigt werden.

Was ist bei Lieferungen an bestehende Anlagen zu beachten?

Die Common Approaches sehen bei Anträgen zu bestehenden Anlagen, die zu keiner wesentlichen Veränderung in der Leistung oder der Funktion der Anlage führen, eine gesonderte Vorgehensweise bei der Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsauswirkungen vor. Eine Klassifizierung ist nicht erforderlich, solange durch die Modernisierung die Kapazität nicht erheblich erweitert, die Produktpalette nicht erheblich ausgebaut oder neue Prozesse etabliert werden.

Was gilt für Geschäfte mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten?

Geschäfte mit einem Auftragswert über 15 Mio. Euro, aber einer Kreditlaufzeit von weniger als 2 Jahren unterliegen im Regelfall keiner Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn bestimmte besonders sensible Sektoren betroffen sind, kann eine Prüfung dennoch erforderlich werden. 

Wird die Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte auch bei Geschäften unter 15 Mio. Euro durchgeführt?

Die Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte der CA betrachtet immer das gesamte Projekt. Deshalb werden alle Anträge für dasselbe Projekt, auch wenn sie von verschiedenen Exporteuren gestellt werden, kumuliert. Es besteht die Verpflichtung, bei einem kumulierten Wert von über 15 Mio. Euro das Projekt nach den Vorgaben der CA zu prüfen. Dazu gehören sämtliche Teilaufträge, auch wenn diese jeweils einen Wert von unter 15 Mio. Euro haben. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Projekte in oder in der Nähe einer "sensitive area" geplant werden. Diese unterliegen grundsätzlich der Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte für Projekte der Kategorie A. Konkrete Anhaltspunkte für besondere Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte können bei kleineren Projekten zu einer Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte führen. Ob eine Ausnahme vorliegt, ergibt eine Einzelfallkontrolle.

Warum bezieht sich die Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte nicht ausschließlich auf die Lieferung?

Grundsätzlich ist nach den CA das belieferte (Gesamt)Projekt Gegenstand der Prüfung. In jedem Fall bezieht sich die Prüfung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte auf die kleinstmögliche eigenständige Produktionseinheit, die mit der deutschen Lieferung verbundenen ist (z.B. bei einem Stahlwerkskomplex die Metallerzeugung, das Warmwalzwerk oder das Kaltwalzwerk). Die Notwendigkeit, angegliederte Anlagen in die Prüfung einzubeziehen, kann von folgenden Faktoren abhängen (vor allem, wenn sie kumulativ auftreten): 
 - Die angegliederte Anlage/das angegliederte Vorhaben wird allein für das eigentliche Projekt errichtet/genutzt;
- Das Projekt ist von der angegliederten Anlage abhängig;
- Die angegliederte Anlage selbst ist als erhöhtes Risiko bekannt, z.B. durch Proteste der Anwohner.

Was tue ich, wenn ich keine Informationen über das Gesamtprojekt bekomme?

In der Regel sind die Besteller im Rahmen der Finanzierung des Projektes zu Auskünften auch zu dem Gesamtprojekt bereit. Da nicht nur die CA für alle OECD-Staaten eine Prüfung des Gesamtprojektes vorsehen, sondern auch zunehmend Banken eine gleichwertige Prüfung für von ihnen finanzierte Geschäfte vornehmen, sind viele Besteller schon auf entsprechende Fragen eingestellt. Nur selten kann bzw. will der Besteller die notwendigen Informationen nicht erteilen. Deshalb wird versucht, aus allen verfügbaren Quellen, die für die Prüfung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Es hat bisher kaum Fälle gegeben, in denen dies nicht gelungen ist.

Was ist, wenn ein Projekt die Standards nicht einhält?

Möglicherweise zeigt die vertiefte Prüfung, dass (einzelne) Standards mit Umsetzung des Projekts nicht eingehalten wurden. Dann werden wir in Zusammenarbeit mit Ihnen und ggf. dem Besteller versuchen, Maßnahmen zur Verringerung zu identifizieren. In Ausnahmefällen kann auch eine einzelne Überschreitung eines Grenzwertes im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte akzeptiert werden. Die gilt beispielsweise, wenn die deutsche Lieferung zu einer erheblichen Verbesserung einer bestehenden Anlage beiträgt, die Gesamtanlage jedoch einen Grenzwert aufgrund bestehender Anlagenteile noch überschreitet. Entsprechende Ausnahmen sind daher nur in ausreichend begründeten Fällen möglich. Sollten Sie im Vorfeld der Antragstellung bereits von Abweichungen wissen, stehen wir Ihnen gerne zu einer Einschätzung der Situation zur Verfügung.

Fragen und Antworten zum Thema Internationaler Rahmen

Gibt es eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der Exportkreditversicherung?

Die fortschreitende Globalisierung führt auch im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherer zu einer zunehmenden internationalen Zusammenarbeit. Um Chancengleichheit im internationalen Wettbewerb zu schaffen und die Harmonisierung voranzutreiben, arbeiten die staatlichen Exportkreditversicherungen in den verschiedensten Gremien eng zusammen und betreiben einen Informations- und Erfahrungsaustausch. Neben der durch Kooperationsabkommen geregelten Zusammenarbeit sowie der internationalen Zusammenarbeit in den multilateralen Gremien der EU und OECD finden auch in bilateralen Konsultationen regelmäßige enge Abstimmungen mit wichtigen europäischen Partnerländern sowie Japan statt. Hinzu kommt ein jährliches Treffen der G7-Exportkreditversicherer.

Wie gestaltet sich die internationale Zusammenarbeit auf EU-Ebene?

In der Europäischen Union (EU) besteht ein Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Exportkredite und der Exportkreditversicherung. Diese Ratsarbeitsgruppe koordiniert die Haltung der EU für die Verhandlungen in der OECD. Darüber hinaus hat sie die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des mittelfristigen Geschäfts erarbeitet. Ziel der Richtlinie ist eine Übereinstimmung der Konditionen, die Exportkreditversicherer in der EU zur Absicherung mittelfristiger Geschäfte anbieten. Bereits seit 1982 gibt es in der EU eine Ratsentscheidung zur Einbeziehung von Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in die Deckung. Um der privaten Versicherungswirtschaft keine Konkurrenz zu machen, beschränkt die Europäische Kommission die Tätigkeit staatlicher europäischer Kreditversicherungen. So darf der Bund entsprechend der Mitteilung vom 17.9.1997 in der Fassung vom 22.12.2005 keine Exportkreditgarantien für so genannte marktfähige Risiken zur Verfügung stellen. Diese Risiken müssten von der privaten Assekuranz versichert werden. Als marktfähig definiert die Kommission wirtschaftliche und politische Risiken aus Exportgeschäften mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren mit privaten oder öffentlichen Schuldnern in den EU-Mitgliedsländern sowie den Kernländern der OECD. Da die Kommission für diese Länder kein ausreichendes privates Versicherungsangebot als gegeben ansah, erteilte sie den EU-Mitgliedstaaten während der Finanz- und Coronakrise befristete Ausnahmeregelungen für die staatliche Absicherung dieser kurzfristigen Exportgeschäfte. Ein Beispiel der bewährten internationalen Kooperation auf EU-Ebene ist die Deckung von Airbus-Geschäften. Die beteiligten Kreditversicherer Bpifrance (Frankreich), UKEF (Großbritannien) und Euler Hermes (Deutschland) sowie die unterstützenden staatlichen Stellen haben eine einheitliche europäische Lösung für die Absicherung von Airbus-Exporten geschaffen.

Welche Aufgaben hat die Berner Union?

Die Berner Union (BU) ist der internationale Zusammenschluss der Exportkredit- und Investitionsversicherer aus OECD- und Nicht-OECD-Ländern. Die Mehrzahl der mittlerweile 51 Mitgliedsgesellschaften aus mehr als 40 Ländern bearbeiten als staatliche Organisationen oder im Auftrag ihrer nationalen Regierung die staatlichen Exportkreditgarantien bzw. Garantien für Direktinvestitionen im Ausland. Deutschland ist mit zwei Gesellschaften in der BU vertreten, der Euler Hermes Aktiengesellschaft als Exportkreditversicherer und der PwC als Investitionsversicherer. Die BU ist ein Verein Schweizer Rechts, der seinen Sitz in Bern hat. Das Generalsekretariat befindet sich allerdings in London. Die BU setzt sich für die internationale Anerkennung von allgemein gültigen Grundsätzen bei der Absicherung von Exportkrediten und Direktinvestitionen sowie für die Einhaltung der im internationalen Handel bestehenden Kreditkonditionen ein. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Deckungspraktiken verhindert werden. Weiterhin bietet die BU diverse Foren für einen intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Möglichkeit zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wie gestaltet sich die internationale Zusammenarbeit der Exportkreditversicherer auf OECD-Ebene?

Auf multilateraler und bilateraler Ebene findet eine intensive internationale Zusammenarbeit statt. Mit den wichtigsten Themen im Bereich der staatlich geförderten Exportkreditversicherung befassen sich in der OECD folgende Gruppen: 
 

Die Konsensusgruppe:
In der Konsensusgruppe haben sich die OECD-Mitgliedsländer seit 1978 auf einheitliche Leitlinien für Mindeststandards bei den Zahlungsbedingungen und Kreditlaufzeiten geeinigt. Der OECD-Konsensus unterliegt einem ständigen Weiterentwicklungsprozess. Er gibt bestimmte Rahmenbedingungen für mittel- und langfristige öffentliche unterstützte Exportkredite vor, um Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Interventionen zu verhindern.

Im Jahr 2023 wurde der Konsensus grundlegend überarbeitet und aktuellen Marktbedingungen angepasst.  
 

Die Exportkreditgruppe:
Die Exportkreditgruppe befasst sich mit Themen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von öffentlich unterstützten Exportkrediten relevant sind, wie z.B. Umweltaspekte, Korruption und die Förderung nachhaltiger Entwicklung. Besonders hervorzuheben ist die Verständigung auf gemeinsame Leitlinien zur Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten.
 

Die Länderrisikogruppe:
Die jeweiligen Länderrisikoexperten treffen sich mehrmals jährlich, um die Einstufung der Länder in sieben Risikokategorien zu überprüfen und anzupassen, die wiederum Basis für die Entgeltkalkulation sind.

Was ist der "OECD-Konsensus"?

Der "Konsensus" ist ein Übereinkommen der OECD-Länder, in dem gemeinsame Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite festgelegt sind. Er gilt für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mindestens zwei Jahren. Die Teilnehmer verpflichten sich dabei, Exportkreditgarantien nur zu gewähren, wenn festgelegte Mindeststandards beachtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wettbewerb über den Preis und die Qualität der Produkte geführt wird und nicht über die Konditionen oder den Umfang der staatlichen Unterstützung. Beabsichtigt ein Exportkreditversicherer, von den Konsensus-Regeln abzuweichen, hat er die anderen Teilnehmer zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese können dann auch ihren Exporteuren vergleichbare Konditionen einräumen. Bestimmte Sektoren (landwirtschaftliche Erzeugnisse und militärische Güter) sind an anderer Stelle als dem Konsensus reguliert, während es für andere Warenarten (z.B. für Flugzeuge, Schiffe oder klimafreundliche Projekte) Sektorenabkommen mit Sonderregelungen gibt.
 

Der OECD-Konsensus regelt u.a. folgende Bereiche: 

  • An- und Zwischenzahlungen in Höhe von mindestens 15 Prozent des Exportwertes
  • maximale Kreditlaufzeit von grundsätzlich 15 und für besonders klimafreundliche Projekte bis zu 22 Jahren
  • maximale Höhe der mitfinanzierten örtlichen Kosten
  • Verbot der Zinskapitalisierung ab Beginn der Kreditlaufzeit
  • Strukturierung des Tilgungsprofils
  • Beginn der Kreditlaufzeit
  • "Mindestzinssätze" für staatlich unterstützte Finanzierungen
  • Mindestentgelt; Grundsätze für "gebundene Hilfskredite"
Was geschieht bei Projekten, an denen Lieferanten aus mehreren Ländern beteiligt sind?

Bei größeren Projekten sind zunehmend diverse Lieferanten und Hersteller aus verschiedenen Ländern beteiligt. Diese sog. Multi-sourcing-Projekte erfordern maßgeschneiderte Finanzierungs- und Absicherungsmodelle. Im Falle einer Absicherung durch Exportkreditgarantien bestehen hierzu mehrere Möglichkeiten, die von der Gestaltung des Exportvertrags abhängen. Kommt eine Einbeziehung der ausländischen Zulieferungen nicht in Betracht, kooperieren die beteiligten Exportkreditversicherer in Form von Parallel-, Rück- oder Mitversicherungen.

Wann sind Parallelversicherungen möglich?

Hat ein Exporteur bei einem Multi-sourcing-Projekt eigene Zahlungsansprüche gegen einen ausländischen Kunden, versichert sich jeder Lieferant selbst bei seinem Kreditversicherer gegen Forderungsausfälle (Parallelversicherung).

Was sind "Rückversicherungen"?

Um die zunehmende internationale Kooperation bei Multi-sourcing-Projekten, bei denen Exporteure aus verschiedenen Ländern zusammenarbeiten, zu unterstützen, ist seit 1998 ein Netz von bilateralen Rückversicherungsvereinbarungen aufgebaut worden. Das Modell der "Rückversicherung" erleichtert die Finanzierung und Abwicklung von Projekten mit Beteiligung von Exporteuren aus verschiedenen Ländern, indem ein Kreditversicherer als Erstversicherer die Kreditrisiken aus dem gesamten Projekt absichert. Im Schadenfall ist der Erstversicherer verpflichtet, den Hauptlieferanten bzw. – im Fall der Finanzkreditdeckung – die finanzierende Bank in vollem Umfang zu entschädigen. Entsprechend dem Anteil der ausländischen Zulieferung greift er allerdings auf den nationalen Kreditversicherer des Unterlieferanten zurück. Das Modell der Rückversicherung hat sich damit zu einem wichtigen Baustein bei der Absicherung von Multi-sourcing-Projekten entwickelt.

Mit welchen Ländern bestehen Kooperationsabkommen?

Der zunehmenden Kooperation von Exporteuren über die Ländergrenzen hinweg tragen verschiedene internationale Regelungen und bilaterale Vereinbarungen Rechnung. Die Tabelle zeigt, mit welchen anderen Exportkreditagenturen derzeit Kooperationsmöglichkeiten bestehen.

Was ist der "Pariser Club"?

Der "Pariser Club" ist ein internationales Gremium zur Umschuldung von Verbindlichkeiten von Schuldnerländern gegenüber öffentlichen Gläubigern. Umgeschuldet werden fast ausschließlich öffentliche, d.h. insbesondere von den Regierungen der Gläubigerländer garantierte Handelskredite und Entwicklungshilfedarlehen. Der Pariser Club tritt auf Antrag eines Schuldnerlandes zusammen und tagt unter dem Vorsitz Frankreichs. An den Verhandlungen nehmen Industrieländer, Entwicklungsbanken, der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und das jeweilige Schuldnerland teil. Ziel ist es, eine multilaterale Umschuldungsvereinbarung mit dem Schuldnerland abzuschließen, wobei dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse berücksichtigt werden.

Was wird im Londoner Club entschieden?

Im Londoner Club schulden Gläubigerbanken die von ihnen herausgelegten ungedeckten Kredite mit dem jeweiligen Schuldnerland um.

Fragen und Antworten zum Thema Korruptionsprävention

Wird der Deckungsantrag automatisch abgelehnt, wenn die Erklärung zu Anklagen und Sanktionen als „zutreffend“ gekennzeichnet ist?

Nein. Wird dieser Punkt in der Anlage „Korruptionsprävention" vom Antragsteller als „zutreffend" gekennzeichnet, hat dies zur Konsequenz, dass Deckungs- (und Entschädigungs-)Anträge zukünftig von der Euler Hermes Aktiengesellschaft vertieft auf Korruption geprüft werden müssen. Wenn sich hierbei ein Zusammenhang des konkreten Geschäfts mit Korruption herausstellt, kann dies die Ablehnung des Deckungs- oder Entschädigungsantrags zur Folge haben.

Welcher Sorgfaltsmaßstab wird bei Mitteilungen in der Anlage "Korruptionsprävention" generell vorausgesetzt?

Der Bund geht davon aus, dass alle Angaben in der Anlage "Korruptionsprävention" nach "bestem Wissen und Gewissen" gemacht werden. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass erforderliche Klärungen mit kaufmännischer bzw. banküblicher Sorgfalt durchgeführt und alle sinnvollen und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Steht fest, dass bei dem antragstellenden Unternehmen mitteilungspflichtige Umstände weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, sind negative Konsequenzen für die Deckung nicht zu befürchten.

Muss der Antragsteller über strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Mitarbeiter umfassend Auskunft geben?

Nein. Mitteilung über Anklagen oder gerichtliche Verurteilungen sind nur zu machen, soweit Gegenstand des Strafverfahrens Bestechungshandlungen sind, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit für das antragstellende Unternehmen begangen haben soll. Angaben zu Gerichtsverfahren, die etwaige strafbare Handlungen von Mitarbeitern außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses betreffen, sind nicht erforderlich.

In welchem Fall sind Angaben über Agenten erforderlich?

Angaben hinsichtlich strafrechtlicher Vorwürfe gegen Agenten sind nur erforderlich, sofern in das konkrete Geschäft auf Seiten des Antragstellers ein Agent tatsächlich eingeschaltet wurde. Ist dies nicht der Fall, muss hierzu auch nichts mitgeteilt werden.

Was bedeutet "nationales Gericht"?

Die Formulierung "nationales Gericht" (in der Neufassung: "staatliches Gericht") bezieht sich auf jede staatliche Gerichtsbarkeit. Gemeint sind also sowohl deutsche Gerichte als auch die Gerichte anderer Staaten.

Fragen und Antworten zum Thema Produkte

Welche Risiken sind über die staatliche Exportkreditversicherung abgesichert?

Die staatliche Exportkreditversicherung schützt vor politisch und wirtschaftlich bedingten Zahlungsausfällen. Politische Ursachen können neben der Devisenknappheit des Bestellerlandes z.B. auch kriegerische Ereignisse, Unruhen oder Zahlungsverbote sein. Wirtschaftliche Ursachen sind die Nichtzahlung des Kunden oder beispielsweise dessen Insolvenz.

Welche unterschiedlichen Produkte bietet die Euler Hermes Aktiengesellschaft an?

Exportkreditgarantien des Bundes stehen in unterschiedlichen Formen zur Verfügung. Die Übersicht hilft Ihnen, das passende Produkt zu finden:

  • Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung
  • Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light
  • Avalgarantie
  • Bauleistungsdeckung
  • Fabrikationsrisikodeckung
  • Leasingdeckung
  • Lieferantenkreditdeckung
  • Rahmenkreditdeckung
  • Revolvierende Lieferantenkreditdeckung
  • Verbriefungsgarantie
  • Vertragsgarantiedeckung
Was ist der Unterschied zwischen Garantien und Bürgschaften?

Bis März 2011 wurde zwischen Garantien und Bürgschaften unterschieden. War der ausländische Kunde eine Privatperson oder eine nach zivil- oder handelsrechtlichen Vorschriften organisierte Gesellschaft, übernahm die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie. Handelte es sich dagegen um den Staat oder um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Besteller oder haftete eine derartige Institution aufgrund von Gesetzen oder durch Garantieübernahme für einen privaten Käufer, übernahm die Bundesregierung die Deckung in Form einer Ausfuhrbürgschaft. Diese beiden Begriffe dienten nur der systematischen Unterscheidung nach Bestellerkategorien. Sie entsprechen nicht der rechtlichen Bedeutung im bankrechtlichen Verständnis oder im Sinne des BGB. Die Begriffe "Garantien" und "Bürgschaften" wurden durch den Begriff "Deckung" ersetzt und somit vereinheitlicht. Unterschiede bei privaten und öffentlichen Bestellern können sich in der Deckungspolitik einzelner Länder finden sowie in den Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Exportkreditgarantien.

Gibt es Warenarten, die generell nicht gedeckt werden?

Das deutsche System kennt grundsätzlich keine Ausschlussliste. Es werden also im Prinzip alle Warenarten gedeckt. Teilweise gibt es jedoch internationale Vereinbarungen (insbesondere auf EU-Ebene), die besondere Regelungen für den Export bestimmter Güter treffen – z.B. für Waren, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können, sogenannte Dual-use-Güter. Natürlich werden Exportkreditgarantien für Warenarten, die solchen Sonderregelungen unterliegen, nur dann übernommen, wenn alle internationalen Bestimmungen eingehalten wurden. Wenn also beispielsweise ein Exportgut sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden kann und in ein Land exportiert werden soll, das auf EU-Ebene als kritisch eingestuft wird, muss eine Ausfuhrgenehmigung vorliegen, damit der Exporteur überhaupt eine Bundesdeckung erhalten kann. Für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern gelten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung vom 19. Januar 2000 und die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates.

Welche Produkte gibt es für Geschäfte mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten?

Für Exportgeschäfte bietet die Bundesregierung fünf Deckungsformen an: 

- kurzfristige Lieferantenkreditdeckung,
- revolvierende Lieferantenkreditdeckung,
- revolvierende Finanzkreditdeckung,
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung und
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung light.

Welche Absicherungsmöglichkeiten gibt es für Exportgeschäfte im mittel- und langfristigen Bereich?

Für Geschäfte im mittel- und langfristigen Bereich mit Kreditlaufzeiten von mehr als zwei Jahren haben die OECD-Mitgliedsländer Leitlinien vereinbart. In diesen Leitlinien, die im OECD-Konsensus verankert sind, sind u.a. die maximalen Kreditlaufzeiten für ärmere und reichere Länder festgelegt. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und revolvierende Einzeldeckungen stehen für mittel- und langfristige Exportgeschäfte nicht zur Verfügung. Allerdings sind Einzeldeckungen möglich. In der Praxis dominiert bei den mittel- und langfristigen Exportgeschäften die Finanzkreditdeckung. Außerdem gibt es weitere besondere Deckungsformen, wie z.B. für Bauleistungen und Leasinggeschäfte.

Gibt es spezielle Absicherungsmöglichkeiten für kleine und mittelständische Unternehmen?

Für kleine und mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen bis zu 1 Mio. Euro eignen sich insbesondere die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light.

Welche Vorteile bietet die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light?

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light ist besonders einfach zu handhaben, kostengünstig und kennt nur einen einzigen Schadenfall: die Nichtzahlung der Forderung innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit.

Können auch Banken Hermesdeckungen in Anspruch nehmen?

Auch Banken können Hermesdeckungen in Anspruch nehmen: Sie können das Risiko aus einem Finanzkredit absichern, den sie zur Finanzierung deutschen Exports ausländischen Bestellern gewährt und mit dem der deutsche Exporteur bereits bei Lieferung der Ware bezahlt wird.

Vergibt die Euler Hermes Aktiengesellschaft auch Kredite an Unternehmen?

Die Exportgarantien schützen lediglich vor politisch und wirtschaftlich bedingten Zahlungsausfällen und ermöglichen damit häufig erst eine Finanzierung durch die Kreditinstitute.

Gibt es auch Absicherungsmöglichkeiten vor dem Versand der Ware?

Deutsche Exporteure können Risiken vor dem Versand der Ware über Fabrikationsrisikodeckungen absichern. Diese schützen vor politischen und wirtschaftlichen Risiken während der Produktionsphase des Exportguts, also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand. Sie empfehlen sich besonders bei Spezialanfertigungen, die im Falle eines Produktionsabbruchs anderweitig kaum absetzbar sind. Fabrikationsrisikodeckungen können mit Forderungsdeckungen kombiniert werden.

Welche Absicherungsmöglichkeiten gibt es nach dem Versand der Ware?

Bei den Deckungen für Risiken nach Versand wird differenziert einerseits nach der Kreditlaufzeit zwischen kurzfristigen und mittel-/langfristigen Geschäften sowie nach Lieferantenkrediten und Bestellerkrediten (gebundenen Finanzkrediten). Bei kurzfristigen Deckungsformen für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu zwei Jahren werden Einzeldeckungen, revolvierende Einzeldeckungen und Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light angeboten. Für mittel-/langfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten über zwei Jahren kommen nur Einzeldeckungen in Betracht.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der ausländische Abnehmer auf Kredit kaufen möchte?

Der ausländische Besteller kann entweder einen Lieferantenkredit oder einen Bestellerkredit in Anspruch nehmen. Ein Lieferantenkredit wird vom Exporteur selbst gewährt, wenn er seine Ware gegen Zahlung auf Ziel ausliefert. Mit Bestellerkrediten gewähren Banken ausländischen Abnehmern Darlehen, mit denen die Ausfuhrlieferung oder -leistung des Exporteurs direkt bezahlt wird.

Was sind "Strukturierte Finanzierungen" und "Projektfinanzierungen"?

"Projektfinanzierungen" sind komplexe Exportgeschäfte, bei denen die Betriebskosten und der Schuldendienst für aufgenommene Fremdmittel aus dem Projekt selbst erwirtschaftet werden. Unter einer "Strukturierten Finanzierung" versteht man die Finanzierung eines Exportgeschäfts, bei der neben der nicht ausreichenden oder nicht bewertbaren Bonität des ausländischen Schuldners und aufgrund nicht zur Verfügung stehender konventioneller Sicherheiten (Zahlungsgarantie, Akkreditiv) zusätzliche Elemente zur Sicherstellung des Schuldendienstes, wie Erlöse aus Abnahmeverträgen, in das Besicherungskonzept integriert werden.

Fragen und Antworten zum Thema Service

Gibt es eine Übersicht über bisher in Deckung genommene Projekte ?
Welche unterschiedlichen Produkte bietet die Euler Hermes Aktiengesellschaft an?

Exportkreditgarantien des Bundes stehen Exporteuren und Banken in unterschiedlichen Formen zur Verfügung. Die Übersicht hilft Ihnen, das passende Produkt zu finden. 

Welche Publikationen informieren über wichtige Themen im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung?

Informationen über die Exportkreditgarantien des Bundes sind z.B. im AGA-Report, im Jahresbericht, in der Publikationsreihe „Hermesdeckungen spezial“, in den Produktinformationen und in den Allgemeinen Bedingungen enthalten.

Wo findet man Informationen über Änderungen im Bereich der Deckungspolitik?

Änderungen im Bereich der Deckungspolitik werden im AGA-Report sowie unter dem Stichwort „Länderbeschlüsse“ veröffentlicht.

Wer berät Exporteure vor Ort über Möglichkeiten der Absicherung durch Exportkreditgarantien?

Es besteht die Möglichkeit, entweder die Hauptverwaltung der Euler Hermes Aktiengesellschaft oder eine der im gesamten Bundesgebiet verteilten Niederlassungen zu kontaktieren. Dort können sich Interessenten persönlich über Fragestellungen rund um die Exportkreditgarantien informieren und sich vor Ort oder in ihrem Unternehmen beraten lassen.

Wo gibt es Veranstaltungen, die über Exportkreditgarantien informieren?

Im gesamten Bundesgebiet finden über das Jahr verteilt Veranstaltungen statt, die über Hermesdeckungen informieren. Zu einigen dieser Vorträge oder Seminare können sich Interessenten anmelden. Sie erhalten Informationen über die Inhalte der Veranstaltung, die Referenten und neben weiteren wesentlichen Angaben, wie z.B. dem Datum und Veranstaltungsort, erfahren sie, ob und wo sie sich anmelden können.

Gibt es einen regelmäßigen Informationsdienst zu den Hermesdeckungen?

Der AGA-Report informiert im Anschluss an die IMA-Sitzungen über die dort getroffenen Entscheidungen z.B. zur Länderbeschlusslage. Ein Newsletter, den jeder Interessierte kostenlos beziehen kann, informiert, wenn ein neuer AGA-Report online gestellt wird. Außerdem werden über den Newsletter weitere Informationen zu Veranstaltungen oder die Veröffentlichung des Jahresberichts mitgeteilt.

Fragen und Antworten zum Thema myAGA

Was passiert mit unseren Daten (resp. den Daten unserer Kunden)?

Alle Eingaben und Dateien, die Sie in myAGA eingeben, werden durch den Speicher-Button oder in regelmäßigen Abständen automatisch gespeichert. Sobald die Daten gespeichert sind, sind sie, neben den zugriffsberechtigten Nutzern Ihres Firmen-Accounts, für berechtigte Euler Hermes-Mitarbeiter:innen in einer Admin-Anwendung einsehbar. Die Admin-Anwendung dient der Unterstützung der Benutzeraktivitäten in Portal- und Laufwerksanwendungen.Sobald Sie den Antrag absenden, werden diese Daten per SFTP-Server in unser führendes Daten-Archiv (EDM - Elektronisches Dokumentenmanagement-System) innerhalb der Euler Hermes-IT-Infrastruktur überführt.Mit Hilfe einer digitalen Schnittstelle können zudem Geschäftsdaten aus dem (Exporteurs-) Antrag direkt an verbundene Finanzierungspartner übertragen werden. Viele Informationen, die bisher sowohl bei uns als auch bei der Bank abgefragt wurden, müssen so nur noch ein einziges Mal eingetragen werden. Die Schnittstelle funktioniert für alle Geschäfte, die den Produktkriterien des Finanzierungspartners entsprechen. Ist dies der Fall, können Sie alle zur Übertragung freistehenden Daten mit nur einem Klick in das System des Finanzierungspartners übertragen. Es werden nur die relevanten Informationen übermittelt. Alle Daten, die andere Deckungen betreffen, z. B. falls Sie Selbstkosten angegeben haben, werden selbstverständlich nicht übermittelt. Wir haben eine Auflistung der Daten erstellt.

Wo werden unsere Daten gespeichert (resp. die Daten unserer Kunden)?`

Die physische Infrastruktur der Anwendung wird von PlusServer mit Sitz in Deutschland (Hamburg / Frankfurt) bereitgestellt. Der Anbieter überwacht kontinuierlich die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und führt entsprechende Risikobewertungen durch. Er ist u.a. zertifiziert nach: ● ISO 27001 ● PCI Stufe 1 ● PCI

Wer hat Zugriff auf eingegebene Daten?

Der Nutzer (damit ist der Firmen-Account in myAGA gemeint) und dessen zugriffberechtigten Personen. Gemäß §5 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Online-Dienst myAGA (Sicherheitsvorkehrungen) ist der Nutzer für die Geheimhaltung und die sorgfältige Aufbewahrung von Benutzernamen und Passwörtern verantwortlich. Er ist insbesondere auch verpflichtet, alle zugangsberechtigten Mitarbeiter zur streng vertraulichen Behandlung der Zugangsberechtigung zu verpflichten. Es ist untersagt, Benutzernamen und Passwörter an unberechtigte Mitarbeiter, an unberechtigte Außenstehende oder an Mitarbeiter von Euler Hermes weiterzugeben.

Mitarbeiter:innen von Euler Hermes, die mit der Verwaltung und Bearbeitung betraut sind.

Weiterhin bestimmte, notwendige Entwickler, welche durch Euler Hermes nach §1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBI. I S.547) und nach § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) vom 10. August 2018 (GMBI 2018 Nr. 44 – 47, S. 826) verpflichtet sind.

Wer kann online den Antrag freigeben? Sind mehrere Unterschriften notwendig?

Sobald Sie sich bei myAGA registrieren und den Nutzungsbedingungen sowie den Datenschutzerklärungen zustimmen, wird ein sogenannter DSGVO-konformer Double-opt-in-Prozess gestartet. Das bedeutet, Sie bekommen eine Bestätigungs-E-Mail, mit der Sie sicherstellen, dass niemand Drittes in Ihrem Namen einen Account eröffnen möchte. Ist dieser Prozess erfolgreich abgeschlossen, wird Ihr anzulegender Firmen-Account weiter manuell geprüft. Als Basis dienen Handelsregisterauszüge, aber auch interne Daten, sofern Sie bereits als Deckungnsnehmerin geführt werden. Zudem prüfen wir Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen könnten, dass Sie bei dem entsprechenden Unternehmen angestellt sind. Erst wenn diese Prüfungen abgeschlossen sind, wird der Firmen-Account freigeschaltet. Sie als diejenige Person, die die Registrierung eingeleitet hat, sind nun ein sogenannter Admin-User und gelten – technisch gesprochen – als zugriffsberechtigte Person Ihres Firmen-Accounts. Admin-Rechte unterscheiden sich in der Berechtigungsstufe dahingehend, dass Sie weitere Kolleg:innen als Nutzer in myAGA anlegen können und diesen bei Bedarf ebenfalls dieses Recht einräumen können. Alle zugriffsberechtigten Personen können Anträge stellen und sämtliche Apps innerhalb von myAGA nutzen. Euler Hermes benötigt für die digitalen Anwendungen keine physischen Unterschriften und es gibt keine Notwendigkeit für die Einhaltung eines Mehr-Augen-Prinzips. Allerdings ist bekannt, dass es unter den Nutzer:innen verschiedene Bedarfe bezüglich eines Mehr-Augen-Prinzips gibt. Daher wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Freigabeprozesses implementiert. Dieser Prozess ermöglicht es den Nutzer:innen, Anträge an eine/n registrierte Kolleg:in (d. i.: zugriffsberechtigte Person eines Firmen-Accounts) zur Prüfung weiterleiten.
Hierbei wird transparent dokumentiert, wer den Antrag resp. die Anlage geprüft und wer ihn freigegeben hat. Für Ihre Unterlagen erhalten Sie gemeinsam mit einer Bestätigungs-E-Mail eine Übersicht Ihres kompletten Antrags als PDF, mit dem papierlos die Einhaltung des Mehr-Augen-Prinzips belegt wird.

Wie wird sichergestellt, dass die DSGVO eingehalten wird?

Bei der Entwicklung der Anwendung wird darauf geachtet, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben werden, wenn sie für den Zweck der Nutzung erforderlich sind. Personenbezogene Daten werden gemäß Art. 17 DSGVO unverzüglich gelöscht, wenn kein zulässiger Verarbeitungszweck mehr besteht.
Das Löschkonzept für personenbezogene Daten sieht vor, dass ein/e Nutzer:in sein/ihr Konto (User) über einen Dialog löschen kann. Damit wird ihm/ihr der Zugang zum Portal entzogen. In den Anwendungen sind die Nutzer:innen weiterhin als Ersteller aufgeführt. Wird ein Unternehmen gelöscht, so werden auch alle zugehörigen Anwendungen gelöscht. Wir verweisen hier auch auf die Datenschutzerklärung, Punkt 2.3. „Kundenportal myAGA“, die für die Website www.agaportal.de, das Kundenportal myAGA sowie für die von Euler Hermes betriebenen Social-Media-Kanäle auf LinkedIn und Xing gilt.

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