vi) Entgelt

Die Banken haben für den Antrag auf Übernahme einer Rahmenkreditdeckung eine Antragsgebühr gemäß den allgemein üblichen Gebührensätzen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der Rahmenkreditbetrag, wie er im Rahmenkreditvertrag zwischen Bank und Darlehensnehmer ausgewiesen ist (ohne Zinsen). Auf den beantragten Umfang der Deckung kommt es insoweit nicht an. Die Antragsgebühr wird nach Antragseingang erhoben und ist ungeachtet der Tatsache zu zahlen, dass regelmäßig im Moment des Antrages noch kein tatsächliches Geschäft für die Bank unter dem Rahmenkredit vorhanden und deshalb nicht sicher ist, ob die Bank diese Gebühr über ihre Marge erlösen kann, und auch nicht klar ist, ob die Bereitschaft beim Rahmenkreditpartner besteht, diesen Betrag vorab zu übernehmen. Dafür braucht die Bank umgekehrt für die Übernahme der Rahmenkreditdeckung keine sonst übliche Ausfertigungsgebühr mehr entrichten. An deren Stelle tritt vielmehr als Bearbeitungsgebühr eine Ausnutzungsgebühr, die erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme des eingeräumten Höchstbetrages fällig wird. Der Gebührensatz ist mit dem Ausfertigungsgebührensatz 0,25 %o identisch (mindestens EUR 50, maximal EUR 12.500) und wird auf den jeweils gemeldeten Einzelkreditbetrag angewendet. Eine für grundsätzliche Stellungnahmen bei Überschreiten bestimmter Zeiträume vorgesehene Verlängerungsgebühr kommt hier von vornherein nicht zum Tragen, da nach der Konzeption einer Höchstbetrags-Sammeldeckung für eine grundsätzliche Stellungnahme – wie bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung(-light) – kein Raum ist.

Hinsichtlich des Deckungsentgelts für die in die Rahmenkreditdeckung aufgrund der erfolgten Meldungen einbezogenen Einzelkredite gelten die üblichen Prämiensätze, also das Deckungsentgelt, das auch für Einzel-Finanzkreditdeckungen zum Ansatz kommt. Bemessungsgrundlage ist hier der konkrete Forderungsbetrag des jeweiligen Einzelkredits (ohne Zinsen). Während die Länderkategorie erst bei der Meldung der Einzelkredite nach der dann maßgeblichen Zuordnung des Landes festgelegt wird, wird die Käuferkategorie bereits bei der Übernahme der Rahmenkreditdeckung ermittelt und bleibt dann für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren für die Einzelkredite unverändert gültig. Die Bank ist also vor Verschlechterungen geschützt. Umgekehrt bleiben allerdings auch Verbesserungen unberücksichtigt. Im Falle der Abwicklung auf Basis bestätigter Akkreditive beginnt die Risikolaufzeit bereits mit der Bestätigung (vorverlagerter Haftungsbeginn). Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Bund sofort nach der Meldung. Das Entgelt ist sofort fällig.

Im Falle kombinierter Deckung mit einer Exportkreditgarantie zugunsten des Exporteurs finden gleichfalls die üblichen Grundsätze Anwendung. Das bedeutet u. a., dass Exporteur und Bank dem Bund gegenüber gesamtschuldnerisch für das Entgelt haften, soweit sich die Entgeltansprüche decken. Umgekehrt wirken Entgelterstattungen insoweit bei der Auszahlung an einen Gesamtschuldner auch gegen den anderen Gesamtschuldner. Abweichend von den üblichen Grundsätzen werden allerdings die Antragsgebühr sowohl vom Exporteur für die Einzel-Ausfuhrgewährleistung (bemessen auf den Auftragswert des Exportvertrages) als auch von der Bank für die Rahmenkreditdeckung (bemessen auf den gesamten Rahmenkreditbetrag unabhängig vom beantragten Höchstbetrag) erhoben. Eine anteilige Anrechnung einer bereits von der Bank auf den Rahmenkreditbetrag geleisteten Antragsgebühr findet nicht statt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy